Die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht

Immer wenn im Testament oder Erbvertrag keine abweichende Erbregelung getroffen wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Bevor Sie entscheiden, ob ein Testament überhaupt nötig ist, müssen Sie die gesetzliche Erbfolge kennen. Dann können Sie in Ihrem Testament konkrete Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge festlegen.

Das bedeutet, auch bei der Testamentsgestaltung steht am Anfang immer eine Ermittlung der Familienverhältnisse, um Aussagen zur gesetzlichen Erbfolge treffen zu können.

Auch für die Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs muss man die gesetzliche Erbfolge kennen, da die Höhe des Pflichtteilsanspruchs aus der Erbquote der gesetzlichen Erbfolge berechnet wird.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt in erster Linie der Ehegatte zusammen mit den Verwandten des Verstorbenen. Relevant ist dann einerseits der Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben und andererseits, ob Kinder des Verstorbenen da sind oder nicht.

Anwaltliche Beratung zur gesetzlichen Erbfolge

  • Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge und Erbquote zur Nachlassplanung, Errichtung des für Sie passenden Testaments
  • Beeinflussung der gesetzlichen Erbfolge durch Adoption und Erbverzicht
  • Nachlassauseinandersetzung und Berechnung des Pflichtteils

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

  • wenn nach dem Tod eines Menschen kein Testament da ist oder das Testament formunwirksam ist
  • wenn der Verstorbene bei der Testamentserrichtung testierunfähig war, beispielsweise bei Demenz
  • wenn die Erbeinsetzung sittenwidrig war (BGH, Beschluss vom 02.12.1998 – IV ZB 19/97 – Erbunfähigkeitsklausel Haus Hohenzollern)
  • wenn die Erbeinsetzung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Testament zugunsten Heimpersonal – § 7 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz)
  • wenn alle im Testament eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben
  • wenn die im Testament eingesetzten Erben erbunwürdig sind, § 2339 BGB
  • wenn die testamentarische Erbeinsetzung wirksam angefochten wurde, z.B. durch eine neue Ehefrau gemäß 2079 BGB
  • wenn im Testament nicht vollständig über den Nachlass verfügt wurde (z.B. Erbeinsetzungen nur für 50 % des Nachlasses, dann gilt für die restlichen 50 % die gesetzliche Erbfolge)

Warum ist die gesetzliche Erbfolge auch für den Pflichtteil wichtig?

Ausgangspunkt für die Berechnung des Pflichtteils ist der gesetzliche Erbteil. Der Pflichtteils ist ein Zahlungsanspruch, der sich rechnerisch aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ermittelt. Das steht in § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB. Zu den Details des Pflichtteilsrechts.

Warum ist die gesetzliche Erbfolge auch in der Testamentsberatung wichtig?

Bei der erbrechtlichen Beratung und der Entscheidung, ob und wann man ein Testament macht, muss im ersten Schritt die gesetzliche Erbfolge, also die rechtliche Erbfolge, wenn kein Testament gemacht wird, ermittelt werden. Nur dann kann man entscheiden, was durch ein Testament anders geregelt werden sollte.

Wie ist das gesetzliche Erbrecht unter Verwandten?

Wer ist Verwandter im Sinne des Erbrechts?

Gesetzliche Erbfolge bedeutet: Zunächst erben die Verwandten des Verstorbenen, § 1924 ff. BGB. Sie haben ein gesetzliches Erbrecht. Der Ehegatte gilt – entgegen dem normalen Sprachgebrauch – rechtlich nicht als Verwandter (zum Ehegattenerbrecht siehe unten).

 Für das Verwandtenerbrecht kommt es auf die Verwandtschaft nach dem Familienrecht des BGB an. Rechtlich ist Verwandtschaft meistens identisch mit der biologischen Verwandtschaft. Danach sind Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen oder von derselben dritten Person abstammen, § 1589 BGB.

Wer Mutter ist, ist klar. Wer rechtlich Vater ist, hängt nicht unbedingt mit biologischen Fragen zusammen:

Wer rechtlich Vater ist, ist geregelt in den §§ 1592, 1593 BGB.
Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der

  • im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
  • die Vaterschaft anerkannt hat
  • dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist.

Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt daher abhängig davon, ob der Mann im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war oder nicht, unterschiedlich.

Das Gesetz stellt für den verheirateten Mann eine Vermutung auf: Während einer bestehenden Ehe besteht eine große Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Ehemanns. Deshalb gilt er während der Ehe und eine bestimmte Zeit danach automatisch als Vater, kann diese Vermutung aber durch Vaterschaftsanfechtung ausräumen.

Zusätzlich kann die Verwandtschaft rechtlich auch durch eine Adoption erreicht werden.

Wie erben die Verwandten?

Es gilt der Grundsatz: Nähere Verwandte schließen weitere Verwandte aus, wobei eigene Kinder und deren Kinder bevorzugt werden. Eheliche Kinder stehen nichtehelichen Kindern gleich. Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.

Im Unterschied zum Familienrecht bestimmt sich die Nähe zum Verstorbenen nicht nach dem Verwandtschaftsgrad, sondern nach „Ordnungen“. Innerhalb der Ordnungen gilt „Erbrecht nach Stämmen“ und innerhalb der verschiedenen Stämme das „Repräsentationsprinzip“.

Warum Ordnungen im Erbrecht?

Erbt die Oma oder das eigene Kind? Für das Erbrecht werden die Verwandten in „Ordnungen“ eingeteilt. Davon zu unterscheiden sind die „Familiengrade“ aus dem Familienrecht, die bis auf eine Ausnahme im Erbrecht keine Rolle spielen.

Das Erbrecht unterscheidet folgende Ordnungen:
1. Ordnung
sind die „Abkömmlinge“ (also: Kinder, Enkel, Urenkel…) des Verstorbenen. Hierzu zählen auch die adoptierten Kinder.
2. Ordnung
sind die Eltern der Erblasser und deren Abkömmlinge (also Geschwister, Nichten, Neffen des Verstorbenen)
3. Ordnung
sind die vier Großeltern der Erblasser und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Cousins)
und – sehr selten relevant:
4. Ordnung
sind die acht Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

Die Zahl der Ordnungen ist theoretisch unendlich, so dass es immer einen Verwandten als Erben gibt, auch wenn er in der Praxis vielleicht nicht mehr ermittelt werden kann.

Regel: Solange auch nur eine Person einer tieferen Ordnung lebt, werden alle Verwandten aus höheren Ordnungen verdrängt und kommen erbrechtlich nicht zum Zuge.
Gibt es Kinder oder Enkel (also Erben 1. Ordnung), erben die Eltern, bzw. deren andere Kinder, die Geschwister des Verstorbenen (=2. Ordnung) nichts.

Beispiel: Anna stirbt. Ihre Eltern leben noch. Anna hatte einen Sohn. Der Sohn schließt seine Großeltern von der gesetzlichen Erbfolge aus. Wäre der Sohn schon verstorben, hätte aber ein eigenes Kind (Enkel von Anna) würde trotzdem der Enkel (1. Ordnung) erben und nicht Annas Eltern (2. Ordnung).
Was bedeuten Erbfolge nach Stämmen und Repräsentationsprinzip ?

Innerhalb einer Ordnung wird dann nach Stämmen vererbt. Jedes Kind bildet mit seinen Kindern, Enkeln, Urenkeln einen Stamm. Die Stämme erben zu gleichen Teilen. Wieviele Verwandte jeweils zu einem Stamm gehören, ist egal.

Beispiel: Anna hat drei Söhne, diese repräsentieren jeweils einen Stamm. Dass eines der Kinder schon drei eigenen Kinder (Enkel von Anna), ein Kind nur ein eigenes Kind und das dritte Kind von Anna noch gar keine eignene Kinder hat, ist für die Erbquote egal. Auf jeden Stamm entfallen 1/3.

Innerhalb eines Stammes verdrängen die näheren Verwandten die weiter entfernten („Repräsentationsprinzip“). Die Erbquote, die auf den einzelnen Stamm entfällt, wird nicht auf die Familienmitglieder dieses Stammes aufgeteilt.

Lebt ein Kind des Verstorbenen, erbt dessen Kind (also der Enkel des Verstorbenen) nicht. Der Enkel geht dann leer aus.

Beispiel: Anna verstirbt. Ihr einziger schon erwachsener Sohn hat auch schon ein Kind (der Enkel von Anna). Der Sohn wird Alleinerbe. Der Enkel erbt in diesem Falle nichts.
Beispiel: Anna verstirbt. Sie hat zwei erwachsene Söhne, von denen einer schon verstorben ist. Der verstorbene Sohn hatte schon ein Kind.
Das Erbe der Anna wird auf die beiden Stämme, Sohn 1 und Sohn 2, verteilt. Jeder Stamm erbt ½.
Annas Enkel wird erbrechtlich nicht mehr von seinem Vater repräsentiert. Deshalb tritt hier der Enkel an die erbrechtliche Position seines verstorbenen Vaters.

Ab der vierten Erbordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) würde die Vererbung nach Stämmen zu einer zu großen Zersplitterung des Nachlasses führen. Deshalb erben von den Abkömmlingen der Urgroßeltern nur diejenigen, die mit dem Verstorbenen dem Grade nach am nächsten verwandt sind.

Gehört die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn zu den gesetzlichen Erben?

Gesetzliche Erben sind nur die Blutsverwandten. Schwiegersöhne und -töchter finden im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge somit keine Berücksichtigung.

Indirekt hat der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter aber mitunter Zugriff auf einen Teil des Nachlasses, beispielsweise durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Beispiel: Anna hat von Anfang an mit ihrer Schwiegertochter Beate ein gespanntes Verhältnis. Beate ist Ehefrau ihres Sohnes Mark und Mutter des Enkels Martin. Anna möchte nicht, dass Beate im Falle ihres Todes etwas bekommt. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erbt sie auch beim vorherigen Tod von Mark nicht. Um auch die Verfügung über das Erbe über Umwege durch Beate auszuschließen, beispielsweise durch die Ehe in Zugewinngemeinschaft und den dadurch möglichen Zugriff auf das Vermögen, empfiehlt sich für Anna ein Testament mit klar festgelegter Vor- und Nacherbschaft zugunsten von Sohn und Enkel.

Hat der Erblasser ein gutes Verhältnis zu Schwiegersohn oder Schwiegertochter, kann er dem Schwiegerkind eine Erbschaft durch Testament zukommen lassen.

Ist der Ehegatte auch gesetzlicher Erbe? – zum Ehegattenerbrecht

Der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen ist rechtlich kein „Verwandter“, hat neben den Verwandten des Erblassers aber auch ein gesetzliches Erbrecht, das steht in § 1931 BGB. Durch Scheidung scheidet der Ehegatte auch aus dem Kreis der gesetzlichen Erben aus.

Wie erben Kinder oder Eltern und Ehegatte zusammen?

Ehegatte und Kinder als Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Verstorbene Kinder und seinen Ehegatten, erben diese – wenn es kein Testament gibt – nach gesetzlicher Erbfolge gemeinsam und bilden automatisch eine Erbengemeinschaft.

Alle Miterben müssen sich dann über die Verwaltung, Aufteilung und Verwertung des gemeinsamen Erbes einigen. Das führt häufig zu Streit und sollte möglichst vermieden werden.

Weiteres Problem ist, wenn Kinder noch minderjährig sind.

Ehegatte und Eltern als Erbengemeinschaft

Achtung: Was viele nicht wissen: Der kinderlos Versterbende „hinterlässt“ seinem Ehepartner eine Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern. Das ist häufig nicht gewollt und führt vielleicht auch zu Streit in der Erbengemeinschaft – ein klarer Fall für ein Testament.

Ist der Güterstand der Ehegatten im Erbfall von Bedeutung?

Gibt es kein Testament (oder keinen Erbvertrag), kommt es für die Erbquoten darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
 Gibt es keinen Ehevertrag, gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist für den überlebenden Ehegatten im Erbfall günstig:

Erbrechtlichen Lösung: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses.

Güterrechtliche Lösung: Alternativ kann der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlagen, um dann den konkreten Zugewinn und den Pflichtteil zu verlangen. Bei sehr hohem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ist diese Lösung für den Überlebenden meist günstiger.

Konstellation 1: Ehegatte erbt mit den Kindern
Der überlebende Ehegatte und die Verwandten erben nach der gesetzlichen Erbfolge gemeinsam, im Normalfall erbt der Ehegatte mit den Kindern des Verstorbenen.

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt folgende Erbregelung:

Erbt der Ehegatte zusammen mit den Kindern, bekommt er 1/2 des Nachlasses, die Kinder bekommen die restliche Hälfte.

Beispiel: Ehemann Benno verstirbt und hinterlässt seine Witwe Anna und 3 Kinder. Dann erbt Anna 1/2 und die 3 Kinder je 1/6 des Nachlasses.

Konstellation 2: Ehegatte erbt mit den Eltern, Geschwistern oder Großeltern
Erbt der Ehegatte mit Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern, erbt der Ehegatte ¾ des Nachlasses.

Beispiel 1: Der Verstorbene Benno hinterläßt seine Witwe Anna, aber keine Kinder. Verwandte des Verstorbenen sind seine Mutter und sein einziger Bruder. Sein Vater ist bereits verstorben. Erbrecht: Die Witwe erbt ¾, die Mutter und der Bruder (der erbrechtlich an die Stelle des Vaters tritt) erben den Rest, also je 1/8.
Beispiel 2: Der kinderlose Verstorbene Benno hinterläßt seine Witwe Anna. Erbrechtlich relevante Verwandte des Verstorbenen sind seine Mutter und seine zwei Schwestern. Sein Vater ist schon verstorben. Erbrecht: Die Witwe erbt ¾, die Mutter erbt 1/8 und die Schwestern (die wieder erbrechtlich an die Stelle des Vaters treten) erben jeweils 1/16.

Auch bei der Vererbung in der 2. Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Leben beide Eltern noch, erben die Geschwister als weitere Verwandte der 2. Ordnung nichts.

Erlischt das gesetzliche Erbrecht durch Scheidung?

Der geschiedene Ehegatte erbt im Normalfall nicht.

Aber Achtung: Trotzdem kann dem geschiedenen Ehegatten ein Teil des Erbes zufließen: Wird der geschiedene Mann vom gemeinsamen Kind beerbt und das Kind verstirbt danach kinderlos, wird die ehemalige Ehefrau gesetzlicher Erbe des Kindes! Das gilt natürlich auch, wenn die geschiedene Ehefrau und dann das gemeinsame Kind vor dem geschiedenen Mann stirbt. Diese – für viele unerwartete – Folge kann man nur durch eine durchdachte Lösung im Testament verhindern.

Im Rahmen einer Scheidung sollten Sie immer auch die erbrechtlichen Folgen prüfen lassen.

Scheidungsantrag kann reichen

Nach § 1933 BGB kann aber das geseztliche Erbrecht auch schon vor wirksamer Scheidung erlöschen, nämlich dann, wenn ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Voraussetzung dafür, dass ein Scheidungsantrag wirksam gestellt werden kann, ist die Trennung der Eheleute

Getrennt leben die Ehegatten, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und
  • ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Trennung plus wirksamer Scheidungsantrag hat somit auch erbrechtliche Wirkungen.

Das bedeutet aber in der Zeit vor Scheidungsantrag auch: Während der Trennung sollte im Zweifel ein Testament gemacht werden, in der der noch-Ehegatte enterbt wird. Gibt es schon ein gemeinsames Ehegattentestament, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, damit Ihr neues Testament auch wirksam ist.

Wann erbt der Staat als Fiskus?

Gibt es keine Verwandten- oder richtiger gesagt: Konnte kein Verwandter ermittelt werden – erbt der Staat als Fiskus ebenfalls als gesetzlicher Erbe, § 1936 BGB. (Fiskus oder Fiscus ist der Staat in seiner Rolle als Wirtschaftssubjekt – zu unterscheiden von seiner Rolle als Hoheitsträger. Konkreter Erbe wird dann immer das jeweilige Bundesland, in dem der verstorbene Erblasser bei seinem Tod wohnte.  Bei im Ausland lebenden Deutschen erbt die Bundesrepublik Deutschland.)

Sinn des Erbrechtes des Staates ist, dass es für jeden Erbfall einen Erben gibt. Es soll keine herrenlosen Erbschaften geben. Daher kann man durch Testament den Fiskus auch nicht enterben, § 1938 BGB nennt daher für die Enterbung nur die Verwandten, den Ehegatten oder Lebenspartner!

Im Unterschied zu den anderen gesetzlichen Erben kann deswegen der Fiskus das Erbe nicht ausschlagen. Damit das jeweilige Bundesland aber nicht für Schulden aus dem Nachlass haftet, wird regelmäßig ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet, um die Haftung zu begrenzen.

Fazit: Vertrauen Sie nicht auf die gesetzliche Erbfolge!
Die gesetzliche Erbfolge ist eine Vorgabe des Gesetzes, damit es überhaupt eine Regelung für den Nachlass gibt. Sie führt aber häufig zu unerwünschten Ergebnissen. 
Die gesetzliche Erbfolge ist im Erbrecht des BGB in wenigen Paragrafen geregelt, weil die Verfasser des BGB davon ausgegangen sind, dass jeder ein Testament macht. In der Praxis hat aber nur eine Minderheit ein Testament, so dass für die meisten Erbfälle in Deutschland die gesetzliche Erbfolge gilt. 
Diese passt jedoch häufig nicht zur individuellen Familienkonstellation und führt zu unerwünschten Erben oder Erbstreit.
Deshalb sollten Sie sich zu Regelungen für den eigenen Erbfall Gedanken machen, sich beraten lassen und dann ein Testament aufsetzen. 
Wir beraten Sie professionell bei Ihrer persönlichen Nachlassplanung, zu der neben ausreichenden Vollmachten und einer Betreuungsverfügung in der Regel ein durchdachtes Testament gehört!

Lassen Sie sich beraten von Alexander Grundmann, Rechtsanwalt für Erbrecht in Leipzig

↑ Zurück zum Seitenanfang