Adoption im Erbrecht

Die Adoption – also die Annahme als Kind –  ist auch für das Erbrecht und die Nachfolgeplanung interessant. Die Adoption spielt in unserer Beratungspraxis eine immer größere Rolle. Zum einen weil Kinder häufig mit einem neuen Partner der Eltern in einer gemeinsamen Familie leben und die Adoption rechtlich nachvollzieht, was schon familiäre Realität ist. Zum anderen weil die Adoption im Erbrecht viele Vorteile haben kann.

Das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht und  auch das Erbschaftsteuerrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte.

Verwandtschaft entsteht aber nicht nur durch Geburt, sondern kann auch durch Adoption erreicht werden. Bei der Adoption wird – unabhängig von der biologischen Abstammung –  ein Verwandtschaftsverhältnis, insbesondere ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen, geschaffen. Das wirkt sich auch auf die erbrechtliche Stellung des Adoptierten aus und beeinflusst die Erbquoten und Pflichtteilsquoten leiblicher Kinder und führt zu günstigerer Behandlung des Adoptierten bei der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer.

Beratung zur Adoption durch Rechtsanwalt

  • Beratung zu den Rechtsfolgen der Adoption Minderjähriger oder Volljähriger
  • Beratung zu Adoption und Erbplanung sowie Auswirkungen auf Pflichtteile und Erbschaftsteuer
  • Vertretung im Adoptionsverfahren

Wichtige Fragen zur Adoption

Was sind die Unterschiede bei Adoption von Volljährigen und Minderjährigen?

Sowohl Minderjährige als auch Volljährige können adoptiert werden. Die Rechtsfolgen sind aber unterschiedlich.

Wird ein Minderjähriger adoptiert, führt dies zu den gleichen verwandtschaftlichen Beziehungen mit dem Annehmenden und dessen Verwandten wie bei einem biologischen Kind, § 1754 BGB. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner alten Familie, § 1755 BGB – Volladoption.

Bei der Adoption eines Stiefkindes gilt dies natürlich im Verhältnis zum anderen, dem leiblichen Elternteil nicht, § 1755 Abs. 2 BGB.

Wird ein Volljähriger adoptiert, wirkt sich das im Normalfall nur auf die rechtlichen Beziehungen des Annehmenden und des Angenommenen aus. Die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse ändern sich nicht, § 1770 BGB.

Das adoptierte Kind hat dann rechtlich neben seinen Eltern noch die neuen Eltern und kann auch alle beerben. Hinsichtlich der weiteren Verwandten bleibt es beim Erbrecht nur nach Verwandten der bisherigen Familie.

Adoption mit starken Wirkungen oder mit schwachen Wirkungen

Wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption bezeichnet man die Adoption minderjähriger Kinder auch als „Adoption mit starken Wirkungen“, die Adoption Volljähriger bzw. die Erwachsenenadoption als „Adoption mit schwachen Wirkungen“.

Im Ausnahmefall kann aber auch bei der Adoption eines Volljährigen eine Volladoption erreicht werden, § 1772 BGB. Mehr Informationen zur Adoption eines Volljährigen finden Sie hier

Welche Vorteile hat eine Adoption im Erbrecht?

Die Adoption ist eigentlich ein Instrument des Familienrechts und dient der Fürsorge für elternlose Kinder. Die Adoption ist auch der rechtliche Weg, aus einem Elternteil mit Kind und einem neuen Lebenspartner auch rechtlich eine „richtige Familie“ zu machen. Deshalb bestehen nach einer Adoption gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen (siehe unten).
Die Adoption kann aber – in Grenzen –  auch bei der Planung der Vermögensnachfolge und Nachfolgeregelung eingesetzt werden.
Zu beachten ist aber das Namensrecht und Namensänderung bei der Erwachsenenadoption.

Adoption kann unerwünschte Pflichtteile reduzieren

Das angenommene Kind wird bei der Volladoption rechtlich ein leibliches Kind. Damit wird das angenommene Kind gesetzlicher Erbe des Annehmenden und auch der Verwandten des Annehmenden. Es beerbt dann nicht nur die annehmenden Eltern, sondern ebenso deren Verwandte.

Das Erbrecht zu den „alten“ Verwandten ist im Gegenzug erloschen.

Man kann zwar diese Erbenstellung auch durch Testament erreichen, die Stellung als gesetzlicher Erbe hat aber andere Vorteile, insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche anderer Verwandter.

Da es für die Berechnung von deren Pflichtteilen auf deren Erbquote ankommt, und sich die Erbquote je Erbe durch „neue“ gesetzliche Erben verringert, ist die Adoption ein Weg, Pflichtteile zu reduzieren.

Beispiel: Benno hat aus einer früheren Beziehung einen 30-jährigen Sohn. Von dessen Mutter hat sich Benno schon kurz nach der Geburt getrennt. Die Mutter hat den Kontakt des Sohnes zu Benno verhindert und es gab auch immer mal wieder Streit um den Unterhalt. Nach der Trennung von der Kindsmutter hat Benno seine neue Frau Anna kennengelernt, die auch schon eine Tochter aus einer vorangegangenen Beziehung hat. Benno hat Anna schon vor vielen Jahren geheiratet. Beide leben mit der Tochter als Familie. Benno will, dass Anna und deren Tochter möglichst alles erben und enterbt seinen leiblichen Sohn.
Bennos Sohn hat einen Pflichtteilsanspruch, der sich so berechnet: Ausgangspunkt ist immer die Erbquote der gesetzlichen Erbfolge (die ohne Testament gelten würde): Die gesetzliche Erbfolge beim Tode von Benno wäre: Die Frau erbt die Hälfte, die andere Hälfte würde als gesetzlichem Erbe dem Sohn zustehen. Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit ein Viertel vom Nachlass von Benno.
Rechtsfolge bei Adoption: Adoptiert Benno vorher die Tochter seiner Frau Anna, also seine „Stieftochter“, wird diese ebenfalls gesetzliche Erbin. Der Sohn hat immer noch einen Pflichtteilsanspruch, der sich aber jetzt so berechnet: Die gesetzliche Erbfolge beim Tod von Benno wäre: Anna erbt die Hälfte, die andere Hälfte würde den beiden Kindern je zur Hälfte zustehen. Die Erbquote des Sohnes wäre somit nur noch 1/4. Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit ein Achtel vom Nachlass Bennos.

Mehr zu den Auswirkungen der Adoption auf den Pflichtteil erfahren Sie hier

Adoption kann Erbschaftsteuer sparen

Die Annahme als Kind kann aber auch erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile haben. Die Besserstellung des Adoptierten ergibt sich bei der Erbschaftsteuer auf zwei Ebenen:

Nicht-Verwandte haben bei der Erbschaftsteuer im Normalfall nur einen Freibetrag von 20.000 €. Durch die Adoption erhöht sich dieser Freibetrag für ein Kind auf 400.000 €, siehe § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). (Anmerkung: Obwohl Stiefkinder als Kind des Ehepartners nicht mit dem Stiefelternteil verwandt sind und kein gesetzliches Erbrecht haben, haben sie als testamentarischer Erbe trotzdem den hohen Freibetrag wie ein eigenes Kind. Mehr zu Patchworkfamilien lesen Sie hier.)

Außerdem profitiert der Adoptierte von einem günstigeren Steuersatz. Wenn das Erbe groß ist und damit der Freibetrag als Kind ausgeschöpft wird, erbt das angenommene Kind ebenfalls in Steuerklasse I und wird damit geringer besteuert, § 15 I ErbStG.

Da die Regelung zur Schenkung fast identisch sind, gilt das oben Gesagte auch für Schenkungen an den Adoptierten.

Hat eine Adoption auch Nachteile?

Bedenken muss man vor einer Entscheidung für die Adoption in jedem Fall die dadurch entstehenden Unterhaltsverpflichtungen.

Zwar schulden Eltern in erster Linie Kindern Unterhalt, aber gerade im Alter und bei Pflegebedürftigkeit der Eltern kommt auch eine Unterhaltspflicht der Kinder für ihre Eltern in Betracht.

Wird ein Kind adoptiert, ist es rechtlich ein Kind des Angenommenen und ist damit dem neuen Elternteil gegenüber auch unterhaltsverpflichtet.

Bei Bedürftigkeit eines Elternteils ist die Geltendmachung des Unterhalts unter Umständen auch der freien Entscheidung der Familienmitglieder entzogen:

Beispiel: Durch die Adoption wird der Lebenspartner der Mutter rechtlich zum Vater des Kindes. Muss er später pflegebedürftig ins Heim und reichen sein Vermögen und seine Rente nicht, die Heimkosten zu bezahlen, springt das Sozialamt ein. Das Sozialamt versucht aber, das Geld vom angenommenen Kind zurückzufordern.

Etwa bestehende Unterhaltsansprüche des Vaters gegen das Kind gehen gemäß § 94 ISGB XII auf das Sozialamt automatisch über. Das Sozialamt fordert den Unterhalt für die Eltern bei den Kindern ein.

Naheliegend ist die Idee, dass der annehmende Elternteil auf sein Unterhaltsrecht verzichtet, um seinem Kind das Haftungsrisiko durch das Sozialamt zu ersparen.  Allerdings ist ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt rechtlich nicht möglich, § 1614 BGB.

Fazit: Insbesondere mit Blick auf die möglichen hohen Kosten eines Pflegeheims des Adoptivelternteils ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Adoption sinnvoll ist. Bei hohen Vermögen, bei denen die Adoption vor allem der Reduzierung von Erbschaftsteuer dienen soll, sind aber Unterhaltsansprüche der Eltern auch im Alter eher nicht das Problem und sprechen dann nicht gegen eine Adoption. Das Gleiche gilt, wenn die Adoption zur Reduzierung unerwünschter Pflichtteilsansprüche dienen soll.

Unterhaltspflichten können bei der Volljährigenadoption sowohl dem leiblichen als auch dem geschaffenen Elternteil gegenüber bestehen.

Ein weiterer Nachteil und für viele vielleicht ein Hindernis der Adoption ist das Namensrecht und Namensänderung bei der Adoption.

Wie funktioniert die Adoption?

Antrag beim Familiengericht in notarieller Form

Zuerst muss der Annehmende über einen Notar einen Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Der Adoptionsantrag kann nur in der Form der notariellen Urkunde gestellt werden. § 1752 Abs. 2 BGB.

Bei der Minderjährigenadoption müssen auch die Einwilligung des Kindes und die Einwilligung der Eltern des Kindes in Form der notariellen Beurkundung abgegeben werden, § 1750 BGB.

Soll ein Volljähriger adoptiert werden, muss dieser auch die Adoption beantragen. Dafür entfällt die bei Minderjährigen notwendige Zustimmung der Eltern, § 1747 gilt gemäß § 1768 bei der Volljährigenadoption.

Sinnvoll ist es, wenn alle zusammen zum Notar gehen und dort gemeinsam die Adoption beantragen.

Prüfung der Adoption durch Familiengericht

Das Familiengericht prüft und entscheidet dann über die Adoption, §§ 186 -199 FamFG. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 187 FamFG. Wohnt der Annehmende beispielsweise in Leipzig, ist das Familiengericht beim Amtsgericht Leipzig zuständig.

Anhörung der alten und neuen Familie

Zwingend an dem Verfahren zu beteiligen sind der Annehmende und der Anzunehmende, gegebenenfalls die Eltern des Anzunehmenden, der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden, sowie andere Kinder des Annehmenden. Diese werden vom Gericht angehört.

In Patchworkfamilien sagen voreheliche Kinder im Anhörungsverfahren oft, dass eine Adoption rechtlich für sie nachteilig sei, weil damit ihr eigener Pflichtteilsanspruch verringert wird. Das stimmt zwar, verhindert aber die Adoption nicht.

Was kostet eine Adoption?

Es fallen Kosten beim Notar und – bei der Adoption eines Volljährigen – auch beim Familiengericht an.

Notarkosten für Adoption

Beim Notar kostet die Beantragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz für Minderjährige 60 Euro plus Auslagen und Mehrwertsteuer.

Sonst – also bei der Erwachsenenadoption – richten sich die Gebühren nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Annehmenden, diese Gebühren kann man beim Notar konkret erfragen.

Gerichtskosten für die Adoption

Bei einer Minderjährigenadoption fallen keine Gerichtsgebühren an.

Die Gerichtskosten für die Adoption Volljähriger werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) berechnet. Maßgeblich ist für die Berechnung der Wert der Angelegenheit.

Für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, zu denen Adoptionsverfahren gehören, ordnet § 42 FamGKG an, dass der Wert „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen (ist), jedoch nicht über 500 000 Euro“ (Abs. 2).  Falls keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, ist der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG 5000 €, woraus sich dann die Gerichtskosten berechnen. Die Höhe einer Gebühr ist 292 €. Gemäß FamGKG Kostenverzeichnis Nr. 1320 fallen bei der Adoption im Normalfall zwei Gebühren an, also 584 €.

Das Amtsgericht kann sich bei seiner Entscheidung an den Angaben zum Wert in der notariellen Urkunde zur Beantragung der Adoption orientieren, OLG Düsseldorf Beschluss vom 29. Juni 2010, Az. II-8 WF 205/10.

Fazit: Zumindest was die Kosten anbetrifft, ist die Stiefkindadoption eines minderjährigen Kindes deutlich günstiger.

Was ist eine Stiefkindadoption?

Wenn ein neuer Partner zu einem Elternteil mit Kind stößt, die Partner heiraten und der neue Partner später das Kind als rechtlich eigenes Kind annimmt, ist das rechtlich eine Stiefkindadoption. Das ist sicher der häufigste Fall der Adoption.
Bei der Stiefkindadoption wird – das ist die Besonderheit – das Elternverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten Elternteil aufrechterhalten. Dadurch wird das Kind ein gemeinsames Kind der Ehegatten, also des biologischen Elternteils und des annehmenden Elternteils.

Beispiel: Anna hat ein Kind, sie lernt einen neuen Mann kennen, Benno. Benno adoptiert das Kind. Jetzt ist das Kind das gemeinsame Kind von Anna und Benno.

Ist das Kind minderjährig, endet das alte Elternverhältnis zum leiblichen Vater. Ist das Kind bei der Adoption volljährig, hat es nach der Adoption rechtlich zwei Väter. Nur im Ausnahmefall wird bei der Adoption Volljähriger das Verwandschaftsverhältnis zum leiblichen Vater beendet.

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz ist seit 2001 die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich, § 9 Absatz 7 LPartG.

Änderung der Rechtslage bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Nach der bisherigen Rechtslage war Voraussetzung für die Stiefkindadoption, dass der Adoptierende mit dem leiblichen Elternteil tatsächlich verheiratet oder verpartnert ist.

Nicht verheiratete Partner konnten durch Adoption nicht gemeinsam Eltern werden, das hatte auch der Bundesgerichtshof bestätigt,  BGH – Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 586/15 .

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 26.3.2019- 1 BvR 673/17 – die Verfassungswidrigkeit von § 1754 Abs. 1 BGB und §1755 Abs. 1 und 2 BGB wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellt.

Der Gesetzgeber sollte bis zum 31. März 2020 diese Adoptionsvorschriften  neu regeln. Laufende Gerichtsverfahren, in denen es um eine Stiefkindadoption durch einen nichtehelichen Lebenspartner geht, wurden ausgesetzt.

Das wurde durch das „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption nichtehelicher Familien“ (BGBL. 2020 I S. 541) fristgemäß umgesetzt. Zur neuen Rechtslage und dem neuen § 1766a BGB, der ab 31.03.2020 in Kraft ist, siehe hier.

Was passiert mit dem Familiennamen bei der Adoption?

Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Das gilt grundsätzlich für die Adoption von Minderjährigen und Volljährigen.

Bei Erwachsenen gibt es folgende Ausnahme: Ist der Adoptierte verheiratet, trägt er bereits den gemeinsam mit dem Ehegatten geführten Ehenamen. Dann ändert sich nur der Geburtsname, es sei denn der Ehegatte schließt sich der Namensänderung an.

Mehr zum Namensrecht und Namensänderung bei der Erwachsenenadoption.

Wenn Sie eine Adoption planen oder sich über das Thema informieren möchten, berate ich Sie gern:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung:  Tel. 0341/2 15 39 46.

 

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