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31. Januar 2019 – Warum besser eine Vorsorgevollmacht statt Betreuung

aktualisiert am 29. Januar 2024

Jeden kann es treffen: Durch Unfall oder Krankheit können wir jederzeit in eine Lage kommen, keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können.

Gibt es in diesem Fall keine Vorsorgevollmacht, in der Sie bestimmt haben, wer für Sie handeln darf und es sind wichtige Entscheidungen zu treffen oder Verfügungen – wie z.B. eine simple Überweisung vom Konto –  notwendig, muss vom Gericht eine Betreuung angeordnet und ein Betreuer eingesetzt werden.

Eine Betreuung sollte – wenn möglich – durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden.

Fast nur Nachteile der rechtlichen Betreuung gegenüber der Vorsorgevollmacht

Die Betreuung hat im Vergleich zur Vollmacht fast nur Nachteile. Wenn man den Aspekt, dass ein Betreuer – im Unterschied zum Bevollmächtigten – vom Betreuungsgericht kontrolliert wird, nicht als Vorteil sieht, bleiben eigentlich  nur Nachteile, die man vermeiden sollte.

(1) Zeitaspekt der Betreuung: Bis zur Einsetzung eines Betreuers kann viel Zeit vergehen, in der niemand für Sie handeln kann.

(2) Fremdbetreuer, der Sie nicht kennt:  Größtes Risiko der Betreuung ist aber, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer, z.B. einen Berufsbetreuer, einsetzt, der Sie nicht kennt und den Sie nicht kennen.

(3) Kosten der Betreuung: Eine Betreuung kostet.  Die Kosten der Betreuung richten sich danach, ob ein Berufsbetreuer eingesetzt wird und im Übrigen nach dem Wert Ihres Vermögens.

Überblick über die bei der Betreuung anfallenden Kosten:

  • Kosten für das Sachverständigengutachten zur Ermittlung von Notwendigkeit, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Betreuung;
  • Kosten des Gerichts:  Soweit das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt:  Jährliche Gebühren von 10 Euro je angefangene 5000 Euro Vermögen, mindestens 200 Euro (Nr. 11101 KV-GNotKG);
  • Bezahlung des Betreuers: Wurde – statt eines Ihnen nahestehenden Menschen, der die Betreuung kostenlos übernimmt – ein Berufsbetreuer eingesetzt, muss der Betreute oder seine Unterhaltspflichtigen (z.B. sein Ehegatte oder seine Kinder) den Betreuer selbst bezahlen.

Die Betreuervergütung wird – wenn  eigenes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist – daraus entnommen. (Grenze der Beteiligung ist der  Vermögensfreibetrag nach dem Sozialrecht in den nach sozialrechtlichen Regelungen (bis Ende März 2017 waren es nur 2.600 Euro, später 5.000 Euro). 

§ 1880 Abs. 2 BGB verweist insoweit auf § 90 SGB XII. Dabei gilt in der Regel ein Geldbetrag bis zu 10.000 Euro als Schonvermögen, § 1 VO zu§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Berufsbetreuer rechnen nach monatlichen Fallpauschalen ab. Abhängig u.a. von ihrer Ausbildung, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten und der Dauer der Betreuung betragen diese Pauschalen zwischen 62 Euro und 468 Euro im Monat, § 8 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) in Verbindung mit der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG und § 1875 Abs. 2 BGB.

(4) Betreuer kann Familieninteresse stören: Der Betreuer ist zur Wahrung der Interessen des Betreuten verpflichtet – die Interessen anderer dem Betreuten Nahestehenden muss er hingegen rechtlich nicht beachten. Und da er vom Betreuungsgericht überwacht wird, wird er sich – zumindest als Berufsbetreuer – daran halten. Das klingt auf den ersten Blick vernünftig und unproblematisch. Der Fokus auf die Interessen des Betreuten kann aber zur Kollision mit Interessen anderer Familienangehöriger führen. Lesen Sie hier zu einem besonders dramatischen Fall, in dem Betreuer den Lebenspartner des Betreuten aus der Wohnung klagt.

(5) Beteiligung des Betreuungsgerichts: Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht kontrolliert und muss gegenüber dem Gericht auch regelmäßig Rechenschaft legen. Außerdem braucht der Betreuer für bestimmte Rechtsgeschäfte  auch die Erlaubnis des Gerichts.

Damit ist das Betreuungsgericht an der Verwaltung Ihres Vermögens mitbeteiligt und der Staat hat auf diesem Weg Einblick in Ihr Privatleben.

(6) Betreuung endet mit dem Tod: Anders als bei der Vorsorgevollmacht, die man sinnvollerweise über den Tod hinaus erteilt, damit der Vollmachtgeber ohne Erbschein den Nachlass abwickeln kann, endet die Betreuung mit dem Tod.

Mit dem Tod des Betreuten endet automatisch das Betreuungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten des Betreuten gehen automatisch auf den oder die Erben (in Erbengemeinschaft) über.

Weil aber damit durch den  Eintritt des Todes des Betreuten die Berechtigung des Betreuers entfällt, das Vermögen des Betreuten zu verwalten und Verfügungen zu treffen, kommt es nach dem Tod zu Ungemach und oft unnötigen Kosten für den oder die Erben, die man durch eine gut gemachte Vorsorgevollmacht vermeidet.

Das ist besonders gravierend, weil ja kurz nach dem Tod eigentlich am meisten Handlungsbedarf besteht, Verträge müssen gekündigt, die Bestattung  beauftragt und möglichst vom Konto des Verstorbenen bezahlt werden.

Fazit: Vorteile der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung Die wichtigsten Vorteile der Vorsorgevollmacht sind daher insbesondere, dass Sie Ihren Vertreter und dessen Rechtsmacht selbst bestimmen können und dass Sie die umständliche Mitwirkung des Betreuungsgerichts bei der Vermögensverwaltung vermeiden. Diese
Situation sollten Sie – zum Schutz Ihres Vermögens und Ihrer Familie –
vermeiden! 

Mein klarer Rat: Sichern Sie Ihre Vertretung für den Fall, der hoffentlich nicht eintreten wird, durch eine Vorsorgevollmacht – kombiniert mit einer Betreuungsverfügung – ab.

Gerne berate ich Sie zu Ihrer Vorsorgevollmacht.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

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