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5. Dezember 2019 – Nachlassplanung bei Ehegatten: Möglichkeiten und Vorteile verschiedener Formen von Testamenten

Im Erbrecht gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten der Nachlassplanung. Für viele sind die Begriffe unklar. Deswegen folgt nun eine Erklärung einiger wichtiger erbrechtlicher Begriffe für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner:

Das gemeinschaftliche Testament

Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ihren letzten Willen alleine in einem Einzeltestament niederlegen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, ihr Testament gemeinsam, in einem gemeinschaftlichen Testament, zu errichten. Das steht so in § 2265 BGB und § 10 Abs. 4 LPartG. Man will den Ehegatten dadurch ermöglichen, dass sie sich gegenseitig im Testament binden können. Durch die Bindungswirkung kann kein Partner oder Ehegatte sein Testament heimlich ändern. Voraussetzung ist der Wille, gemeinsam die Vermögensverhältnisse von Todes wegen zu regeln.

Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen dafür gemeinsam und gleichzeitig ihren letzten Willen erklären. Dabei kann das Testament ohne Notar handschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Für das eigenhändig errichtete Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner schreibt und der andere unter Angabe von Ort und Datum unterschreibt. Wichtig ist es dabei zu beachten, dass das Fehlen einer Unterschrift zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führt!

Ein gemeinschaftliches Testament wird unwirksam, wenn sich Ehegatten scheiden lassen oder die Scheidung beantragen. Bei eingetragenen Lebenspartnern wird das Testament unwirksam, wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird oder die Aufhebung beantragt wird.

Wechselbezügliche Verfügungen im Ehegattentestament

Will man sich mit dem Testament über den Tod hinaus binden, müssen die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sein.

Wechselbezüglich bedeutet, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Das steht so in § 2270 BGB. Die Verfügungen sind in ihrer Wirksamkeit miteinander verbunden. Dementsprechend hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein.

Wechselbezügliche Verfügungen werden nach § 2270 Abs. 2 BGB vermutet, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder, wenn ein Ehegatte den anderen bedenkt und der Bedachte Verfügungen zugunsten eines Dritten getroffen hat, der mit dem Erstgenannten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Hierzu einige Beispiele:

Beispiel 1: Benno und Anna sind Ehegatten. Sie setzen sich gegenseitig testamentarisch als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden soll ihr gemeinsames Kind Conni das gesamte Vermögen erben. Als Benno stirbt, will die Anna ein neues Testament aufsetzen, in dem sie Conni enterbt und ihr ganzes Vermögen ihrer langjährigen Freundin Frieda zuwenden will. Das neue Testament ist unwirksam. Die Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament mit Benno sind wechselbezüglich. Benno hat Anna nur als Alleinerbin eingesetzt, weil sie das gemeinsame Kind Conni als Schlusserbin eingesetzt hat. Anna hat Benno nur als Alleinerbe eingesetzt, weil er, für den Fall, dass er länger lebt, Conni als Schlusserbin eingesetzt hat. Beide haben die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben nur vorgenommen, weil sie sich sicher waren, dass die gemeinsame Tochter am Ende das gesamte Vermögen bekommen sollte.

Achtung!: Vorsicht ist geboten, wenn Benno und Anna sich nicht gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten, sondern in ihrem gemeinschaftlichen Testament nur ihr Kind Conni als Alleinerbin eingesetzt hätten. Dies ist keine wechselbezügliche Verfügung, da hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass Benno nur Conni als Erbin eingesetzt hat, weil Anna das auch gemacht hat. Viel mehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder Elternteil unabhängig von den Verfügungen des anderen will, dass das Kind Erbe wird. Dies geht aus dem Beschluss des Bayerischen Oberlandesgericht vom 04.03.1996 – 1Z BR 160/95 hervor.

Beispiel 2: Benno und Anna haben wieder ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem sie sich wieder gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben Tim, den Bruder von Benno. Wenn Anna länger lebt, ist ihre Einsetzung als Alleinerbin durch Benno wechselbezüglich zu ihrer Schlusserbeneinsetzung von Tim. Dies folgt aus § 2270 II Hs. 2 BGB. Benno hat Anna eine Zuwendung gemacht, indem er sie als Alleinerbin eingesetzt hat. Anna hat aus diesem Grund Bennos Bruder Tim, als seinen Verwandten, zum Schlusserben eingesetzt, wenn sie stirbt. Anders sieht es in dem Fall aus, wenn Anna zuerst stirbt. Dann könnte Benno das Testament dahingehend ändern, dass er Tim nicht mehr als Schlusserbe einsetzen muss. Diese Verfügung ist für ihn nicht bindend (wechselbezüglich), da Anna Benno nicht als Alleinerben eingesetzt hat, weil er seinen Bruder Tim zum Schlusserben eingesetzt hat.

Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen

Bezüglich des Widerrufs von wechselbezüglichen Verfügungen ergeben sich einige Besonderheiten. Sie können gemeinsam durch ein neues gemeinschaftliches Testament widerrufen werden. Einseitig hat man die Möglichkeit nur durch eine notariell beurkundete Erklärung. Dem anderen muss von dieser eine Urschrift oder eine Ausfertigung zugehen. Damit will das Gesetz verhindern, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner seine Verfügung heimlich widerruft.

Wechselbezügliche Verfügungen können neues Testament verhindern

Wechselbezügliche Verfügungen binden über den Tod hinaus. Somit können die Verfügungen nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Nur durch Ausschlagung der Erbschaft oder durch Anfechtung der Verfügungen kann man sich von ihnen lösen. Häufig wird die Anfechtung erklärt, weil man im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht wusste, dass es noch mehr Pflichtteilsberechtigte gibt z.B. der Überlebende kriegt noch ein Kind nachdem der Ehegatte oder Lebenspartner verstorben ist. Ein anderer Grund für die Anfechtung ist, dass der Überlebende erneut heiratet.

Klarstellen im Testament

Da viele sich bei der Testamenterstellung nicht beraten lassen, vergessen sie die Klarstellung und schaffen Streitpotential für die Erben. Deswegen sollte im Testament ausdrücklich erklärt werden, ob eine Bindung gewollt ist oder nicht.

„Berliner“ Testament: Die wohl häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“.

Das „Berliner Testament“ ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Die Besonderheit hierbei ist, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner nicht nur gegenseitig als Alleinerben einsetzen können, sondern auch bereits bestimmen können, wer dann Erbe des Überlebenden wird. Nach dem Tod des Längerlebenden erben regelmäßig die Kinder.

Vorteilhaft ist hier, dass das Vermögen auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner übergeht, ohne dass es zur Erbengemeinschaft mit den Kindern kommt. Dies ist besonders interessant, wenn der Großteil des Vermögens aus Immobilien besteht, die der länger lebende Partner weiterhin bewohnen soll. Außerdem hat ein Berliner Testament eine erhöhte Bindungswirkung durch wechselbezügliche Verfügungen.

Das Berliner Testament hat aber auch viele Nachteile, zum Beispiel, dass das vererbte Vermögen zweimal versteuert wird. Das erste Mal beim Übergang von einen Ehegatten auf den anderen und das zweite Mal beim Übergang vom Längerlebenden auf die Kinder. Dies kann mitunter zu erheblichen Vermögenseinbußen führen. Oftmals werden auch wechselbezügliche Verfügungen übersehen, die die Errichtung eines neuen Testaments nach dem Tod eines Ehegatten verhindern (siehe oben). Beim „Berliner“ Testament gilt: In einfachen Familienkonstellationen schadet es meist nicht. Für viele Erbsituationen ist das „Berliner“ Testament jedoch der falsche Weg.

Gerade deswegen ist es wichtig zu wissen, dass nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners das Testament regelmäßig nicht mehr abänderbar ist (siehe wechselbezügliche Verfügungen).

Fazit: Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist
es wichtig der erbrechtlichen Bindungswirkung erhöhte Aufmerksamkeit zu
schenken. Um hier nicht in eine Falle zu tappen, lassen Sie
sich am besten von einem fachkundigen Anwalt beraten. Wir helfen Ihnen gerne!

Ihr Ansprechpartner bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Rechtstipps und Urteile

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