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28. Oktober 2016 – Möglichkeiten der Beschränkung der Erbenhaftung als Alternativen zur Ausschlagung

Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die Rechtspositionen des Erblassers ein. Das Vermögen des Erblassers geht gem. § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf den Erben über. Der Erbe haftet nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, aber auch die vom Erblasser hinterlassenen Schulden. Weiß der Erbe, dass der Nachlass überschuldet ist, dass er nicht ausreichen wird, um die Verbindlichkeiten zu begleichen, wird er das Erbe ausschlagen.

Erbe ausschlagen oder Erbe annehmen, aber die Haftung auf den Nachlass beschränken?

Die Entscheidung das Erbe auszuschlagen oder anzunehmen, muss der Erbe gemäß § 1944 BGB innerhalb von sechs Wochen treffen, nachdem er erfahren hat, dass er Erbe geworden ist und aus welchem Grund.

Diese Frist ist knapp. Wenn der Nachlass unübersichtlich ist, gelingt es dem Erben oft nicht, sich in dieser Zeit einen ausreichenden Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. So zum Beispiel wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört.

Welche Möglichkeiten die Haftung zu beschränken, hat der Erbe?

Der Erbe kann die Haftung begrenzen, ohne das Erbe auszuschlagen. Als geeignete Instrumente stehen die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz zur Verfügung.

Wird eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, werden der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben, die durch den Erbfall zunächst automatisch zusammengefallen sind, wieder voneinander getrennt. Dadurch haftet der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern nur aus dem Nachlass, nicht aber mit seinem eigenen Vermögen. Zudem haftet er während der Nachlassverwaltung seinen Eigengläubigern nicht aus dem Nachlass.

Wenn sich herausstellt, dass die Nachlassmasse nicht die Kosten der Nachlassverwaltung bzw. des Insolvenzverfahrens deckt, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben, um für die Nachlassverbindlichkeiten nur aus dem Nachlass zu haften.

Daneben gibt es noch das Aufgebotsverfahren, das zwar keine direkte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeiführt, aber im Einzelfall eine haftungsbeschränkende Wirkung haben kann.

Die Alternativen zur Ausschlagung auf einen Blick:

  • Nachlassverwaltung
  • Nachlassinsolvenz
  • Dürftigkeitseinrede
  • Aufgebotsverfahren

Sie haben Fragen zur Ausschlagung des Erbes oder Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass? Wir beraten Sie gern.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

 

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