Aktuelle Rechtsinformtion

Der Minderjährige im Erbrecht

Auch im Erbrecht, sowohl bei der Testamentsgestaltung als auch nach dem Erbfall, müssen Sie die Regelungen zum Schutz von minderjährigen Kindern beachten. Für Minderjährige im Erbrecht gibt es einige Besonderheiten . Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, § 104 Nr. 1 BGB. Ältere Kinder und Jugendliche sind bis zu ihrem 18. Geburtstag nur beschränkt geschäftsfähig. Mehr >

↑ Zurück zum Seitenanfang