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LG Detmold: Banken und Sparkassen müssen Vorsorgevollmacht als Kontovollmacht akzeptieren

Zurückweisung einer umfassenden Vorsorgevollmacht als Kontovollmacht führt zur Haftung der Bank

Es ging um eine Banküberweisung, die eine Bank trotz vorliegender Vorsorgevollmacht nicht ausgeführt hat.

Die Kontoinhaberin war nicht mehr in der Lage, ihre Vermögensangelegenheiten selbst zu organisieren. Zum Glück hatte sie ihrem Sohn eine umfassende Vorsorgevollmacht eingeräumt. Die Vorsorgevollmacht umfasste auch die Vermögenssorge. Danach konnte der Sohn – theoretisch – mit der Vollmacht auch Bankgeschäfte für seine Mutter erledigen.

Das sah allerdings ein Mitarbeiter der Sparkasse, bei der die Mutter ihr Konto führte, ganz anders. Der Bankmitarbeiter bestand darauf, dass der Sohn die Bestallungsurkunde als gerichtlich bestellter Betreuer auch für Vermögensangelegenheiten vorlegt, weil er die Vorsorgevollmacht für nicht wirksam hielt.

Der Sohn wandte sich dann an das zuständige Betreuungsgericht mit der Bitte, ihn auch hinsichtlich der Vermögenssorge zum Betreuer seiner Mutter zu machen.

Das Gericht hat sich daraufhin die Vorsorgevollmacht angesehen und dem Sohn mitgeteilt, dass die Vorsorgevollmacht die Vermögenssorge umfasst und damit seine Betreuerstellung für die Mutter nicht erweitert werden kann.

Wegen der gegensätzlichen Rechtsauffassungen des Sparkassenmitarbeiters und des Betreuungsgerichts konnte der Sohn nicht über die Kontoguthaben seiner Mutter verfügen.

Daraufhin gab es viel Korrespondenz zwischen Sohn und Sparkasse, der Rechtsabteilung der Sparkasse  und dem Betreuungsgericht.

Schließlich schaltete der Sohn einen Rechtsanwalt ein und forderte von der Sparkasse die Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts von 2578,14 €, da es um die Auszahlung von 125.000 € ging.

Da die Sparkasse natürlich nicht zahlte, klagte der Sohn als Vertreter seiner Mutter beim zuständigen Amtsgericht. Seine Klage auf Schadenersatz aus § 280 BGB auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten scheiterte vor dem Amtsgericht. Daraufhin legte der Sohn Berufung ein.

Vorsorgevollmacht umfasst auch Verfügung über Bankkonto

Vor dem Landgericht als Berufungsinstanz war der Sohn erfolgreich. Das Landgericht stellte fest, dass eine Vollmacht zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers  (Vorsorgevollmacht) den Bevollmächtigten auch zu Verfügungen über ein Bankkonto des Vollmachtgebers berechtigt.
Auch der Fakt, dass dem Bevollmächtigten keine spezielle Bankvollmacht erteilt worden ist, steht dem nicht entgegen. Allein aufgrund der bestehenden Vorsorgevollmacht sind Kontoverfügungen von der beklagten Bank auszuführen.

Da es im Streit auch darum ging, ob und wann der Sohn ein Original der Vollmacht hätte vorlegen müssen, stellte das Landgericht fest, dass die Bank zwar die Vorlage des Originals der Vollmacht verlangen kann. Macht die Bank die Verfügung des Vorsorgebevollmächtigten über das Bankkonto jedoch von sonstigen unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie  für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere für die hier streitigen Rechtsanwaltskosten.

Fazit: Es bleibt zu hoffen, dass Banken und Sparkassen – nach verschiedenen Urteil dazu –  vorgelegte Vorsorgevollmachten akzeptieren. Mit diesem richtigen Urteil kann man, wenn eben keine parallele ausdrückliche Kontovollmacht auf einem Formular der Bank errichtet wurde, gegenüber der Bank argumentieren und aufzeigen, welche Konsequenzen das Verhalten der Bank hat. Die Bank bzw. Sparkasse macht sich gegenüber dem Kontoinhaber schadensersatzpflichtig, wenn sie die Verfügung des Bevollmächtigten über ein Bankkonto trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig macht.

Tipp: Da es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass Banken und Sparkassen ihnen vorgelegte Vorsorgevollmachten nicht akzeptieren, wenn der Kontoinhaber dabei nicht den Vordruck der Bank bzw. Sparkasse verwendet hat, empfiehlt sich, parallel zur Vorsorgevollmacht noch ein entsprechendes Bankformular zu benutzen.

Die Rechtslage ist zwar mittlerweile klar: eine Vorsorgevollmacht reicht! Allerdings ist der Fall, in dem eine Vorsorgevollmacht zum Einsatz kommen muss, schon für alle Seiten belastend genug. Da sollte man sich nicht noch mit der Bank um die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht streiten müssen.

Immerhin hat hier der Bevollmächtigte mindestens ein Jahr lang durch 2 Instanzen streiten müssen, um Recht zu bekommen.

Betroffene Gesetze:   §§ 164, 167, 172, 1896 BGB

Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015 – 10 S 110/14
( Vorinstanz war AG Lemgo, Urteil vom 30.05.2014 – 19 C 357/13)

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