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3. Mai 2017 – Ausschlagung des Erbes durch verschuldeten oder insolventen Erben

An die Ausschlagung sollte man nicht nur denken, wenn der Nachlass vielleicht überschuldet ist, sondern auch bei wenn der Erbe finanzielle Probleme hat.

Hat  der Erbe selbst Schulden oder ist der Erbe gar insolvent, führt seine Ausschlagung des Erbes dazu, dass der „Nächstberufene“  das Erbe bekommt und nicht die Gläubiger des verschuldeten Erben.

Ausschlagung in der Insolvenz

Die Ausschlagung ist auch dem insolventen Erben erlaubt, § 83 Abs. 1 S. 1 InsO. Die Ausschlagung unterliegt auch nicht der Insolvenzanfechtung.  Das gilt sogar, wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat, BGH -Urteil vom 19. März 1992 – IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 561.

Auch ein Vermächtnis kann ein insolventer Vermächtnisnehmer – wie der Erbe die Erbschaft – annehmen oder gemäß § 2180 BGB ausschlagen.

Sinnvoll ist beim überschuldeten Erben, wenn das schon bei der Nachlassgestaltung feststeht, schon vor dem Erbfall einen Erbverzicht zu vereinbaren. Dieser ist ebenfalls nicht anfechtbar, BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 · Az. IX ZR 56/12.

Achtung: Mögliche Sittenwidrigkeit der Ausschlagung der Erbschaft durch einen Empfänger von Sozialleistungen

Beschluss Landessozialgerichts Bayern vom 30.07.2015, Aktenzeichen L 8 SO 146/15 B ER

Leitsatz 5. Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zu Lasten der Allgemeinheit sind nicht in jedem Fall hinzunehmen.

Der Leistungsempfänger verhindert durch die Ausschlagung den Erwerb von Eigenvermögen, und bezieht stattdessen weiterhin Sozialleistungen. Die Ausschlagung des Erbes geht daher zu Lasten der Allgemeinheit und sei somit nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

 

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