Pflichtteilsverzicht

Im Rahmen der Nachlassplanung sind immer die Pflichtteilsrechte naher Verwandter und Ehegatten zu beachten. Bis auf sehr wenige Ausnahmen ist eine Pflichtteilsentziehung nicht möglich. Das bedeutet, dass normalerweise das Pflichtteilsrecht besteht. Das führt zu erheblichen Risiken und Streitpotenzial im Erbfall.

Deswegen ist ein schon zu Lebzeiten geschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen späterem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten sinnvoll und in der Nachlassplanung oft der einzig sichere Weg, den Nachlass sicher zu planen. Da man eine Abfindung vereinbaren kann, muss das auch für den Pflichtteilsberechtigten kein schlechtes Geschäft sein. Für den Pflichtteilsberechtigten

Gleichzeitig erspart der Pflichtteilsverzicht dem Erben späteren Ärger. Dabei geht es nicht nur um die Pflichtteilszahlung selbst, sondern auch um die Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses und Bewertung einzelner Gegenstände, die der Erbe nach dem Tod sonst auch noch am Hals hat.

Beratung zum Pflichtteilsverzicht vom Rechtsanwalt

  • Pflichtteilsverzicht im Rahmen der Nachfolgeplanung – wann der Pflichtteilsverzicht sinnvoll ist
  • Pflichtteilsverzichtsverträge prüfen – auch aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten
  • taktische Überlegungen zum Pflichtteilsverzicht aus steuerlichen oder unternehmerischen Gründen

Häufige Fragen zum Pflichtteilsverzicht

Warum vermeidet Pflichtteilsverzicht Streit und schützt den Wunscherben?

Ein sinnvoller Weg, um diese Risiken und den Ärger für den Erben zu vermeiden ist der vorherige Pflichtteilsverzicht eines Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe werden soll. Die gesetzlichen Erben können nicht nur auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (Erbverzicht), sondern auch nur auf ein bestehendes Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteilsverzicht umfasst auch den Verzicht auf Pflichtteilsrestansprüche und den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen.

Ein Pflichtteilsverzicht wird häufig mit außerehelichen Kindern oder Kindern, zu denen keine familiäre Nähe mehr besteht, ausgehandelt.  Der Pflichteilsverzicht schafft die Voraussetzung, dem Wunscherben ein von Streit um Pflichtteile und Auskunftsansprüche unbelastetes Erbe zu überlassen.

Hier lohnt es sich, alte Streitigkeiten – die bei unehelichen Kindern ja meist auch gar nicht mit dem Pflichtteilsberechtigen selbst, sondern mit der Mutter z.B. um Unterhalt stattfanden, abzuhaken, und mit Blick auf Streitvermeidung in der Zukunft auch einmal über seinen Schatten zu springen und auf den Pflichtteilsberechtigten zuzugehen.

Auch aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten kann ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sinnvoll sein, da er vielleicht jetzt das Geld viel dringender braucht, als später.  Die Motivation für Pflichtteilsberechtigte, auf einen bestehenden Pflichtteil zu verzichten, ist daher oft das Angebot einer Abfindung. Häufig erfolgt der Verzicht aufs Pflichtteil auch gegen eine Ausgleichszahlung. Der Pflichtteilsberechtigte hat daran auch ein Interesse, weil er ohne Streit und deutlich eher – zu einem Zeitpunkt, an er z.B. selbst gerade einen Hauskauf abbezahlen muss – finanzielle Mittel vom Erblasser bekommt und nicht bis zu dessen Tod warten muss.

Weitere Überlegung eines Pflichtteilsberechtigten kann sein, dass z.B. der unehliche Vater, der den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteilsverzicht anspricht, ja ganz offenbar über den Pflichtteilsanspruch nachdenkt und ohne Einigung sein Vermögen sonst bis zum Erbfall gezielt ausgibt. Der Pflichtteilsanspruch würde dann zwar nach dem Tod entstehen, würde aber nur zu einer geringen Zahlungsforderungen gegen den Erben führen.

Fazit: Gibt es "ungeliebte" Pflichtteilsberechtigte, die vom Erbe möglichst ausgeschlossen werden sollen, sollten Sie immer versuchen, einen Pflichtteilsverzicht zu erreichen - auch dann wenn Sie eigentlich mit diesem Verwandten nie wieder etwas zu tun haben wollten. Sie tun damit Ihrem Erben einen Gefallen. Auch aus Sicht eines Pflichtteilsberechtigten kann es sinnvoll sein, z.B. auf einen unehelichen Vater zuzugehen.

Was ist der Vorteil des Pflichtteilsverzichts zum Erbverzicht?

Der Pflichtteilsberechtigte könnte auch einen Erbverzicht erklären. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht umfasst dann automatisch auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, § 2346 Abs. 1  BGB. Sinnvoll ist es aber im Rahmen der Nachlassgestaltung, dass nur ein isolierter Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Das hat folgenden Hintergrund:

Der Erbverzicht führt dazu, dass der verzichtende gesetzliche Erbe erbrechtlich so behandelt wird, wie wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hat. Deshalb wird er bei der Pflichtteilsberechnung anderer Pflichtteilsberechtigter nicht mehr mitgezählt, § 2310 Abs. 1 BGB. Der Erbverzicht eines Kindes führt dann dazu, dass sich die gesetzlichen Erbteile und damit die Pflichtteilsansprüche der übrigen Kinder erhöhen. Das ist häufig nicht gewollt. Im Ergebnis soll ja insgesamt die Pflichtteilslast für den Erben verringert werden.

Wird hingegen nur auf den Pflichtteil verzichtet, zählt derjenige, der verzichtet hat, bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten mit.

Deshalb ist es in sinnvoll und in der üblich, dass – statt des Erbverzichts – nur ein Pflichtteilsverzicht erklärt wird und der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich durch Testament enterbt wird.

Warum man beim Berliner Testament auch über Pflichtteilsverzicht nachdenken muss?

Wenn Ehepaare ihren Nachlass durch ein Berliner Testament regeln wollen, sollten sie sicherheitshalber auch einen Pflichtteilsverzicht der Kinder herbeiführen.  Mit dem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sind enterbt und haben ein Pflichtteilsrecht. Haben die Kinder einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschrieben, können sie nach dem Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil vom länger leben Ehepartner fordern Damit wird der Überlebende vor Zahlungsansprüchen und z.B. einem Notverkauf des Familienwohnhauses geschützt.

Leider lassen sich viele Eheleute bei der Erstellung eines Berliner Testaments nicht beraten und ahnen oft nichts von den rechtlichen Problemen.

Warum ist bei Kindern, die Sozialhilfe/HartzIV beziehen, der Pflichtteilsverzicht sinnvoll?

Wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe Hartz IV bekommt oder wegen einer Behinderung von Sozialleistungen abhängig ist, sollte man immer über den Pflichtteilsverzicht nachdenken.

Den Pflichtteilsverzicht des Sozialhilfeberechtigten hat der BGH mit Urteil vom 19. Januar 2011 – Az. IV ZR 7/10 auch als rechtlich erlaubt gebilligt.

Fazit: Ein Pflichtteilsverzicht vermeidet beim Sozialhilfeerben den Zugriff des Sozialhilfeträgers.

Mehr zum Pflichtteilsverzicht und Sozialhilfe.

Pflichtteilsberechtigte in der Insolvenz – Bringt der Pflichtteilsverzicht was?

Der Schuldner in der Insolvenz hat während des laufenden Insolvenzverfahrens das Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu,  § 83, S.1 InsO.

Er kann auch nach dem Todesfall darauf verzichten,  ein Pflichtteilsrecht geltend zu machen. ohne negative Auswirkungen auf seine Restschuldbefreiung befürchten zu müssen.

Wenn der Insolvenzschuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.

Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner auf sein Erbe oder Pflichtteil verzichten, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren. BGH-Beschluss vom 25. Juni 2009, IX ZB 196/08.

Wie geht der Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsverzicht – präziser: der Pflichtteilsverzichtsvertrag muss – wie der Erbverzicht – vor einem Notar abgeschlossen werden, § 2348 BGB.

Wird der Verzichtsvertrag von einem gesetzlichen Vertreter, beispielsweise den Eltern für ihr minderjähriges Kind, geschlossen, ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts bzw. des Betreuungsgerichts notwendig. Das ist nicht nur bei Minderjährigen eine weitere Hürde, sondern beispielsweise auch bei dem dementen späteren Erblasser.

Ist ein wirksamer Verzichtsvertrag vor dem Notar geschlossen, kann der ehemals Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch später nicht mehr geltend machen.

Der Pflichtteilsverzicht gilt gemäß § 2349 BGB auch für die Abkömmlinge – also die Kinder und Enkel etc. – des Verzichtenden, wenn es nicht ausdrücklich anders geregelt wird.

Als Ausgleich für den Pflichtteilsverzicht wird häufig eine Abfindung vereinbart. Das können die Beteiligten frei vereinbaren, weil es dafür keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Die Abfindung muss dann ebenfalls in den notariellen Vertrag aufgenommen werden.

Der Pflichtteilsberechtigte verliert damit seinen Pflichtteilsanspruch, nicht aber sein Erbrecht. Deshalb muss er noch zusätzlich durch Testament enterbt werden.

Was kostet der Pflichteilsverzicht beim Notar?

Die wegen der zwingenden notariellen Form anfallenden Notargebühren richten sich nach dem Vermögen, auf welches verzichtet wird. Es fallen 2,0 Gebühren an (GNotKG Kostenverzeichnis Nr. 2100). Ist der Wert des Verzichts beispielsweise 50.000 Euro, sind die zwei Gebühren 330 Euro, dazu kommen noch Auslagen und Mehrwertsteuer.

Beschränkter oder unbeschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Im  Pflichtteilsverzichtsvertrag muss ausdrücklich klargestellt werden, ob sich der Verzicht nur auf einen Teil des Pflichtteilrechts (beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag) oder auf den gesamten Pflichtteil (uneingeschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag) beziehen soll.

Bei einem – und das ist der Regelfall – uneingeschränkten Pflichtteilsverzicht verliert der Verzichtende auch weitere Rechte, nämlich:

  • Ausgleichspflichtteile nach § 2316 BGB,
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB ,
  • Pflichtteilsrestansprüche § 2305 BGB,
  • Verteidigungsrechte aus §§ 2306, 2308 Abs. 2 § 2319, § 2328 BGB.

Wird nur ein beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag  abgeschlossen, verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nur auf bestimmte Gegenstände im Pflichtteil und nicht auf das gesamte Pflichtteilsrecht. Beispielsweise könnte sich der Pflichtteilsverzicht nur auf das Unternehmen im Nachlass beschränken. Das kann ein sinnvoller Baustein in der Planung der Unternehmensnachfolge sein, allein schon um Streit um die Bewertung eines Unternehmens für die Pflichtteilsberechnung zu vermeiden.

Um Unklarheiten und Auslegung zu vermeiden, ist auf genaue Formulierungen im Pflichtteilsverzichtsvertrag zu achten.

Geht ein Pflichtteilsverzicht auch nach dem Erbfall?

Von dem gesetzlich geregelten Fall des Pflichtteilsverzichts zu Lebzeiten des Erblassers ist der Verzicht nach dem Eintritt des Todes zu unterscheiden. Da der Pflichtteilsanspruch eine Forderung des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ist, kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben auf seinen Anspruch verzichten. Dafür ist keine besondere Form vorgeschrieben. De facto verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auch, wenn er seinen Anspruch einfach nicht geltend macht und dieser dann in der dreijährigen Regelverjährung verjährt.

Ist zu 100 % klar, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil nicht fordert, muss auch vor dem Tod kein Pflichtteilsverzicht erklärt werden. Das spart dann sogar die sonst notwendigen Notargebühren.

Bei Ehegattentestamenten wird oft versucht,  dieses Ergebnis durch Pflichtteilsstrafklauseln zu erreichen. Bei der Formulierung solcher Pflichtteilsstrafklauseln ist aber höchste Vorsicht geboten. Das geht oft schief. Pflichtteilsstrafklauseln im notariellen Testament können die einfache Umschreibung des Grunduches verhindern.

Ich berate Sie zum Pflichtteilsrecht und zum Pflichtteilsverzicht.

Alexander Grundmann, Rechtsanwalt für Erbrecht in Leipzig

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