Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs selbst berechnen und braucht daher zur Durchsetzung seines Anspruchs Informationen.

Normalerweise fehlen dem Pflichtteilsberechtigten die Informationen über den Umfang und den Wert des Nachlasses, aber auch über frühere Schenkungen. Deshalb gibt es im Erbrecht spezielle Auskunftsansprüche zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten:

Nachlassverzeichnis und Wertermittlungsanspruch

Zur Ermittlung seines konkreten Pflichtteilsanspruchs hat der Pflichtteilsberechtigte daher gegenüber dem Erben nach § 2314 BGB zwei Ansprüche:

a.         einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und

b.         einen Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses.

Beide Ansprüche stehen im Normalfall nur dem enterbten Pflichtteilsberechtigten zu. Auch dessen Erbe oder der Sozialhilfeträger, der den Pflichtteilsanspruch auf sich übergeleitet hat (gemäß § 93 SGB XII), können die Auskunft verlangen.

Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nur ausnahmsweise Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen die anderen Miterben aus den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Erbe muss – nur auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten – ein Nachlassverzeichnis erstellen und dem Pflichtteilsberechtigten übermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei einen Anspruch auf Ermittlung der Werte der einzelnen Nachlassgegenstände. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Nachlasses.

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich – wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs – auch auf Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat.

Auch der zu Lebzeiten Beschenkte ist neben dem Erben auskunftsverpflichtet über die Schenkung, hergeleitet wird dies aus der entsprechenden Anwendung des § 2314 BGB.

Welche Auskunft muss der Erbe geben?

Der Erbe muss Auskunft geben über folgende drei Punkte.

1.         Aktivnachlass

Der Erbe muss die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände benennen. Das sind alle Bestandteile des Vermögens. Dazu gehören im Grundsatz auch die hinterlassenen Hausratgegenstände. Wie detailliert diese aufgeschlüsselt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalles. Maßstab ist, dass sich der Pflichtteilsberechtigte ausreichend über den Bestand orientieren kann. Relevant ist auch, ob er den Nachlass kennt oder nicht.

2.         Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe muss Auskunft geben über alle Nachlassverbindlichkeiten, da diese den Wert des Nachlasses – und damit auch des Pflichtteils – verringern.

3.         Fiktiver Nachlass

Wenn es vom Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich gefordert wird, muss der Erbe auch über Schenkungen und andere Zuwendungen Auskunft geben.

Die Auskunft zu Schenkungen ist wichtig für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Die Auskunft zu anderen Zuwendungen ist Voraussetzung für eine so genannte Ausgleichung nach § 2316 BGB.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die letzten 10 Jahre vor dem Todesfall, da auch Schenkungen vor dieser Zeit zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen können und hinsichtlich anderer Zuwendungen gar keine Zeitgrenze besteht.

Die Auskunftspflicht umfasst aber nicht generell alle Kontobewegungen vor dem Tod des Erblassers. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schenkung an Dritte vorliegen, muss der Erbe keine Auskunft über die Geschäfte des Verstorbenen machen.

Müssen bei der Auskunft Belege vorgelegt werden?

Umstritten ist, ob der Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Belegen, wie Kontoauszügen, Rechnungen etc., umfasst. Zur Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen gibt es gegensätzliche Gerichtsentscheidungen.

Form der Auskunftserteilung?

Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte die Wahl zwischen verschieden starken Arten der Auskunft.

Möglich sind je nach Verlangen des Pflichtteilsberechtigten folgende Forderungen:

1.         Vorlage eines vom Erben erstellten Nachlassverzeichnis

entweder

a) ohne Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme oder

b) im Beisein des Pflichtteilsberechtigten

2.         Vorlage eines amtlichen – vom Notar erstellten – Nachlassverzeichnisses

wieder entweder

a) ohne Hinzuziehung bei der Aufnahme, oder

b) im Beisein des Pflichtteilsberechtigten

Hier nimmt also der Notar die Nachlassgegenstände selbst auf und ist – das ist allerdings umstritten – sogar zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Je nach Landesrecht sind auch andere „Amtspersonen“, wie Gerichtsvollzieher und Urkundsbeamte, berechtigt, ein solches amtliches Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Wird erst ein vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis verlangt, kann der Pflichtteilsberechtigte später noch zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern.

Das Nachlassverzeichnis muss schriftlich übermittelt werden, eine bestimmte Form ist aber nicht vorgeschrieben. Beim privaten Nachlassverzeichnis reicht es aus, wenn es von einem Rechtsanwalt unterschrieben übermittelt wird, der den oder die Erben vertritt.

Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn ein formell ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis übermittelt wurde.

Ergänzung des Auskunftsanspruchs?

Auch bei inhaltlich unvollständigen Nachlassverzeichnissen kann normalerweise keine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden.  Ausnahmsweise gibt es einen ergänzenden Auskunftsanspruch, nämlich dann, wenn entweder

  • das Nachlassverzeichnis offensichtlich unvollständig ist
  • der Erbe aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgeht, der Hausrat falle nicht (anteilig) in den Nachlass
  • wenn Angaben über den fiktiven Nachlass komplett fehlen
  • wenn das Nachlassverzeichnis unübersichtlich ist.

Stattdessen kann der Pflichtteilsberechtigte bei begründeten Zweifeln, ob das  Nachlassverzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom Erben fordern.

Wenn der Erbe keine Auskunft über den Nachlass gibt, kann er vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft verklagt werden.

Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Neben dem Anspruch auf Auskunft hat der Pflichtteilsberechtigte einen Wertermittlungsanspruch gegen den Erben.

Im Rahmen des Wertermittlungsanspruchs muss der Erbe zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs notwendige Unterlagen vorlegen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, das Wertgutachten von Sachverständigen vom Erben eingeholt werden.  Der Sachverständige muss nicht zwingend öffentlich bestellt oder vereidigt sein. Der Sachverständige muss nur neutral sein.

Bei Schenkungen nicht verbrauchbarer Sachen, bei denen es – je nach Wertentwicklung für den Wert auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung oder des Todestages ankommen kann, sind Bewertungen für beide Zeitpunkte vorzunehmen.

Fragen zur Wertermittlung betreffen insbesondere Grundstücke (mit und ohne Häuser drauf) und Eigentumswohnungen. Um die Verkehrswerte und Fragen zur Bewertung gibt es immer wieder Streit. So hat z.B. der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte auch dann noch einen Anspruch auf Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks durch Sachverständigen hat, wenn das Grundstück schon verkauft wurde und damit ja ein Wert da ist, BGH, Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20.

Andererseits kann vom  Pflichtteilsberechtigten der tatsächliche Verkaufserlös eines Hausgrundstücks für eine Bewertung herangezogen werden, BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – IV ZR 124/09.

Den Sachverständigen muss der Erbe beauftragen, er kann den Sachverständigen auch auswählen.

Wer zahlt die Kosten für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs und Wertermittlungsanspruch?

Die Kosten der Wertermittlung gehen, wie die Kosten für die Erstellung einen Nachlassverzeichnisses,  zu Lasten des Nachlasses und müssen daher nicht vom Pflichtteilsberechtigten getragen werden. Diese Kosten werden dann als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass abgezogen.

Ob Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit auf Seiten des Erben für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und die Wertermittlung als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt.

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