Erbvertrag

Als Alternative zum einseitigen Testament kann man Verfügungen von Todes wegen auch durch einen Erbvertrag errichten, also als zweiseitiges Rechtsgeschäft mit einem – meist nahestehenden – Menschen.

Der Unterschied zum Einzeltestament ist die Bindung gegenüber dem Vertragspartner im Erbvertrag. Erbverträge sind wesentlich unpopulärer und seltener als Testamente. Das liegt daran, dass ein Erbvertrag ausschließlich in notarieller Form errichtet werden kann, was bei großen Vermögen zu hohen Kosten führt. Zweiter Grund für die geringe Zahl von Erbverträgen ist, dass Ehegatten die Bindungswirkung statt über den Erbvertrag auch über ein gemeinschaftliches Testament schaffen können.

Unterschieden wird zwischen dem einseitigen und dem gegenseitigen Erbvertrag. Der Erbvertrag kann auch als Vertrag zwischen zwei Vertragspartnern nur eine einseitige erbrechtliche Verfügung einer Vertragspartei enthalten oder aber Verfügungen beider Vertragspartner.

In einem einseitigen Erbvertrag wird dann beispielsweise   – ohne Gegenleistung einer Erbeinsetzung – der Vertragspartner zum Alleinerben eingesetzt.

In einem gemeinschaftlichen Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung setzen sich die Vertragspartner beispielsweise gegenseitig zu Alleinerben ein.

Die Regelungen zum Erbvertrag sind sehr kompliziert und finden sich im BGB im § 1941 und in den §§ 2274- 2300.

Anwaltliche Beratung zum Erbvertrag

  • Beratung, ob für Ihren konkreten Fall ein Erbvertrag oder ein Testament sinnvoll ist und Beratung zu Vor- und Nachteilen der Bindungswirkung in letztwilligen Verfügungen
  • Ausgestaltung inkl. Vermächtnissen und Auflagen, Vorbereitung für die notarielle Beurkundung
  • Beratung im Interesse beider Vertragsparteien

Häufige Fragen zum Thema Erbvertrag

Warum einen Erbvertrag schließen statt ein Testament errichten?

Ziel bei Abschluss eines Erbvertrages ist die Bindungswirkung. Ein Testament kann man jederzeit frei widerrufen, ohne dass man den Erben fragen muss. An die Regelungen in einem Erbvertrag hingegen ist man gebunden.

Soll im Gegenzug zu einer erbrechtlichen Begünstigung auch eine Verpflichtung des Begünstigten, z. B. bei Pflegebedürftigkeit Pflegeleistungen zu erbringen, vereinbart werden, geht das nur über einen Erbvertrag.

Auch aus Sicht des späteren Erben kann ein Erbvertrag sinnvoll sein, z.B. wenn ihm das Erbe versprochen wird, er aber vorher kostenlos Reparaturen am Haus durchführen soll und vielleicht sogar selbst eigenes Geld dafür investiert. Dann sichert sich derjenige, der diese Vorleistungen erbringt, durch den Erbvertrag ab, weil die darin enthaltene Erbeinsetzung nicht mehr nachträglich einfach geändert werden kann, wie das bei einem Testament möglich wäre.

Fazit: Wenn eine vertragliche Bindung an die letztwillige Verfügung gewollt ist, geht das bei Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind, nur über den Erbvertrag. Für Verheiratete wäre die Alternative das gemeinschaftliche Testament.
Allerdings geht eine Bindungswirkung nach dem Gesetz nur für die Erbeinsetzung (auch in der Form der Vor- und Nacherbeneinsetzung) sowie für Vermächtnis und Auflage, § 2278 BGB.

Wer kann und wer sollte einen Erbvertrag schließen?

Grundsätzlich kann man mit jeder beliebigen Person, auch mit dem Partner nichtehelicher Gemeinschaften Erbverträge schließen. Der Begünstigte muss mindestens 7 Jahre alt sein (für Minderjährige handelt der gesetzliche Vertreter).

Naheliegend ist es für nichteheliche Lebenspartner, über einen Erbvertrag nachzudenken, wenn diese z. B. hinsichtlich der Kinder auch bindende Verfügungen wollen. Der Weg über das gemeinschaftliche Testament ist Paaren ohne Trauschein aber versperrt, so dass ein Erbvertrag sinnvoll sein kann.

Auch bei der Unternehmensnachfolge kann ein Erbvertrag mit dem Unternehmenserben sinnvoll sein.

Ein weiteres Beispiel für die Aufnahme in den Erbvertrag ist eine Zuwendung an ein Kind, die eine lebzeitige Schenkung an ein anderes Kind (etwa eine Immobilie) ausgleicht.

Muss man für den Erbvertrag eine bestimmte Form beachten?

Der Erbvertrag kann nur bei einem Notar geschlossen werden, § 2276 BGB. Ein unwirksamer handschriftlicher Vertrag kann aber möglicherweise in ein Testament umgedeutet werden.

Wie ein Testament kann man auch in einem Erbvertrag erbrechtliche Regelung nur höchstpersönlich treffen, also weder durch einen Bevollmächtigten noch durch einen gesetzlichen Vertreter, § 2274 BGB.

Konkret bedeutet das, dass bei einem einseitigen Erbvertrag, in dem nur einer eine Verfügung von Todes wegen trifft, dieser höchstpersönlich beim Notar anwesend sein muss. Der vom Vertrag nur Begünstigte kann sich aber vertreten lassen.

Strenger als bei Testament geregelt ist, dass der Verfügende unbeschränkt geschäftsfähig sein muss, § 2275  Abs. 1 BGB. Ein Testament hingegen kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger errichten. Wenn aber der Erbvertrag mit dem Ehepartner oder Verlobten geschlossen wird, genügt es, wenn dieser beschränkt geschäftsfähig ist, § 2275 Abs. 2 BGB.

Aus dem Zwang zur notariellen Form, ergeben sich die Notarkosten für die Beurkundung des Erbvertrages. Bei einem Erbvertrag fallen 2 Gebühren an.

Bei einem Vermögenswert von beispielsweise 500.000 € führt das zu 1.870 € Notarkosten zzgl. Auslagen und MwSt..

Ist nicht notarielle Form nicht aus sonstigen Gründen sinnvoll, sollte man deshalb bei größeren Vermögen über alternative Gestaltungen nachdenken.

Was kann man in einem Erbvertrag regeln?

Vertragsmäßig bindend können auch in einem Erbvertrag nur die Erbeinsetzung sowie die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage sein (sog. vertragsmäßige Verfügung), § 2278 BGB. Mindestens eine solche vertragsmäßige Verfügung muss im Erbvertrag enthalten sein.

Im Erbvertrag können aber – wie in einem Testament auch – andere erbrechtliche Verfügungen getroffen werden, z. B. die Anordnung der Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnungen, § 2299 BGB. Das sind dann aber keine bindenden Regelungen und können – wie beim Testament – auch einseitig widerrufen werden.

Wie kommt man wieder aus einem Erbvertrag heraus?

Die Regelungen dazu, wie man sich von Verfügungen im Erbvertrag wieder lösen kann sind kompliziert. Es gelten folgende Grundregeln:
Für die Beendigung von Verpflichtungen aus einem Erbvertrag ist zwischen den bindenden und den nicht bindenden Verfügungen zu unterscheiden.

Bei solchen erbrechtlichen Verfügungen, die schon nach dem Gesetz nicht bindend sein können, also beispielsweise eine Enterbung, eine Teilungsanordnung oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist der Widerruf einfach. Wie beim Testament kann man eine solche Verfügung jederzeit ohne Grund widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB.

Auch bei solchen Verfügungen, die vertragsmäßig bindend sein können (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage), ist immer zu hinterfragen, ob diese auch im konkreten Erbvertrag tatsächlich vertragsmäßig bindend sein sollen. Ein solcher Wille, dass die Regelungen bindend sein sollen, muss dann im Erbvertrag ausdrücklich erwähnt oder erkennbar sein.
Eine solche bindende Regelung kann einseitig nur wieder aufgehoben werden, wenn ein entsprechender Vorbehalt ausdrücklich im Vertrag steht.

Ist die Verfügung aber bindend und gibt es auch keinen Änderungsvorbehalt, kann die Regelung nur durch einvernehmlichen Vertrag aufgehoben werden.

Insofern ist die Bindung strenger als beim gemeinschaftlichen Testament zwischen Ehegatten/Lebenspartnern. Damit ist der Erbvertrag gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament weniger flexibel.

Bei unklaren Formulierungen, bei denen nicht klar ist, ob diese bindend sein sollen, ist der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln. Um die Auslegungsproblematik zu vermeiden, sollten Sie im Erbvertrag eindeutig benennen, was einseitige und was vertragsmäßige Verfügung ist.

Schließlich gibt es noch die Möglichkeit der Anfechtung des Erbvertrages durch notariell beurkundetete Erklärung, wenn es einen der in § 2281 genannten Anfechtungsgründe gibt.

Kann man trotz Erbvertrag noch ein Testament errichten?

Hinsichtlich dieser bindenden Regelung kann dann auch kein wirksames Testament mit einer abweichenden Regelung errichtet werden. Bei der Errichtung eines Testaments muss somit immer geprüft werden, ob eine bindende Verfügung aus einem Erbvertrag entgegensteht.

Unverheiratete Paare können die gleiche Regelung per Erbvertrag treffen, wie Ehegatten in einem Berliner Testament. Vorteil ist, dass kein Widerruf der letztwilligen Verfügung ohne Wissen des Partners möglich ist.

Nach Erbvertrag keine Schenkung mit Schädigungsabsicht an Dritte

Nach Abschluss des Erbvertrages kann eine vertragliche Erbeinsetzung auch nicht durch eine gezielte Schenkung zu Lebzeiten umgangen werden, der Vertragserbe wird durch das Gesetz geschützt.

Zwar darf der Erblasser zu Lebzeiten im Grundsatz frei über sein Vermögen verfügen, § 2286 BGB. Hat aber der Erblasser eine Schenkung mit der Absicht der Schädigung des Vertragserben gemacht, kann der Vertragserbe von dem Beschenkten nach dem Tod des Erblassers die Herausgabe des Geschenks verlangen, § 2287 BGB.

Da eine solche Absicht im Nachhinein fast nie beweisbar sein dürfte, lässt es die Rechtsprechung ausreichen, wenn der Schenker zu Lebzeiten kein Eigeninteresse an der Schenkung hat. Ein solches Eigeninteresse kann die Versorgung im Alter, Gegenleistung für bisher erbrachte Pflege oder Anreiz für zukünftige Pflege sein.

Der Herausgabeanspruch bei missbräuchlicher Schenkung verjährt 3 Jahre nach dem Tod.

(Dieser Anspruch ist trotz der geringen Zahl von Erbverträgen relevant, da diese Regelungen auch auf bindende gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten angewendet werden.)

Ist eine Anfechtung des Erbvertrages möglich?

Eine Anfechtung kann die Verfügung von Todes wegen – sowohl Testament als auch Erbvertrag – aufheben. Eine Anfechtung kann nach dem Tod des Erblassers erklärt werden. Meist wird nur eine Einzelverfügung angefochten.

Bei Anfechtung eines gegenseitigen Erbvertrages wird eine Einzelverfügung daraus angefochten. Das führt zur Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrages.

Anfechtungsberechtigt ist nicht der Erblasser, er kann jederzeit widerrufen, aber der gesetzliche Erbe, der Ersatzerbe, ein in einem früheren Testament eingesetzter Erbe, der durch ein Vermächtnis Belastete etc.

Anfechtbar sind Verfügungen, zu denen der Erblasser durch Irrtum oder Drohung gelangt ist.
Erklärungsirrtum: im Geldvermächtnis z. B. eine Null zu viel geschrieben
Inhaltsirrtum: Unklarheit darüber, wer zu den bedachten gesetzlichen Erben tatsächlich gehört

Eine Anfechtungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Anfechtungsfrist ist ein Jahr.

Wenn Sie sich anwaltlichen Rat bezüglich der Ausgestaltung eines Erbvertrages holen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Rechtsanwalt Grundmann.

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