Erbrecht

Das Erbrecht ist im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es folgt dem Grundprinzip des § 1922 Abs. 1 BGB:

Mit dem Tode einer Person ( Erbfall ) geht deren Vermögen ( Erbschaft ) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen ( Erben ) über.

Erbschaft – Ausschlagung – am Ende erbt der Staat

Das Gesetz stellt mit dieser Vorschrift die Rechtsnachfolge als Gesamtnachfolge sicher.

Das heißt: Im Erbfall werden sämtliche Vermögensgüter (Geld, Grundbesitz, Forderungen, etc.), aber auch Schulden, übernommen. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass einerseits herrenloses Vermögen entsteht (niemand ist Eigentümer) und andererseits offene Forderungen mit dem Tod erlöschen. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollen auch nach dem Tod einer Person fortbestehen.

Selbst wenn sämtliche Erben die Ausschlagung erklären, oder wenn kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, fängt der Staat die Erbschaft auf (§ 1936 BGB). Der Staat kann die Erbschaft als gesetzlicher Erbe nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB).

Testament – Erbeinsetzung und Enterbung

Neben dem Grundfall der gesetzlichen Erbfolge (Verwandte, Ehegatten) besteht heute, wie auch schon vor 2000 Jahren im alten Rom die Möglichkeit, das Erbe durch Testament zu regeln (gewillkürte Erbfolge). Damit kann über den Tod hinaus auf das zu Lebzeiten erworbene Eigentum Einfluss genommen werden. Auch Personen, die nach dem Gesetz nicht geerbt hätten, die sich aber vielleicht im Leben des Erblassers verdient gemacht haben, können dann vom Erbe profitieren.

Für Ehegatten besteht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Neben Testamenten gibt es noch andere Wege, mit letztwilligen Verfügungen den Nachlass zu regeln (z. B. Erbvertrag) oder vorher Vermögen zu übertragen (Schenkung zu Lebzeiten). Welches der in Ihrem Fall sinnvollste Weg ist, muss anhand Ihrer familiären und persönlichen Situation unter rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten abgewogen werden.

Enterbung

Ebenso können durch Testament gesetzliche Erben enterbt, das heißt von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen werden. Im Todesfall werden sie dann nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt. Dennoch steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch in Geld zu. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Anteils am Erbe. Hat der Erblasser nur Schulden hinterlassen, entfällt mangels Vermögenswert der Pflichtteil.

Form der Testamentserrichtung – eigenhändig oder öffentlich

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist allerdings die richtige Form. Formfehler führen zur Unwirksamkeit und setzen die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft. Das Testament muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben (eigenhändiges Testament ) oder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) erklärt werden. Ein am Computer geschriebenes und ausgedrucktes Testament erfüllt auch bei eigenhändiger Unterschrift nicht die vorgeschriebene Form. Sinn und Zweck der Eigenhändigkeit ist die spätere Beweissicherheit der Echtheit durch Schriftvergleich. Sind mehrere, zeitlich abweichend errichtete Testamente vorhanden, gilt das Jüngste. Ein Testament kann erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres errichtet werden (Testierfähigkeit).

Erbschein

Der Nachweis über das Erbrecht kann der Erbe durch Erbschein erbringen (§ 2353 BGB). Wenn z. B. Grundstücke zum Nachlass gehören, wird ein Erbschein gegenüber dem Grundbuchamt zur Umschreibung benötigt. Der Erbschein kann vom Erben gegen Gebühren beim Nachlassgericht beantragt werden.

Beratung im Erbrecht durch einen Anwalt

Aufgrund der vielen verschiedenen persönlichen Verhältnisse und Umstände sind pauschale Ratschläge im Erbrecht kaum möglich und machen eine anwaltliche Beratung notwendig. Sind Unternehmen betroffen, spielen auch gesellschafts- und handelsrechtliche Regelungen eine Rolle.

Nach einem Erbfall stellen sich viele rechtliche Fragen bei denen ich Sie kompetent berate und im Streitfall vor Gericht vertrete.

Die meisten potentiellen Konflikte lassen sich aber schon im Vorfeld durch eine sorgfältige Nachlassplanung und Testamentsgestaltung und eine gute Kommunikation ausräumen. Bitte handeln Sie frühzeitig! Ich unterstütze Sie gerne dabei!

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