Erbschein

Beim Tod eines Menschen geht sein Erbe automatisch kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Die automatische Erbfolge tritt auch ein, wenn der Erbe weder etwas vom Tod, noch von seiner Erbenstellung weiß. Auch ein Erbschein ist für die Erbenstellung nicht notwendig.

Es gibt auch sonst keine Verpflichtung, einen Erbschein zu beantragen. Nicht in jedem Erbfall ist ein Erbschein – der ja auch viel Geld kosten kann udn Aufwand erfordert – nötig.

Deshalb stellt sich für den Erben die Frage, ob er überhaupt einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen muss oder sich die – je nach Nachlasshöhe sehr hohen – Kosten dafür vielleicht sparen kann.

Lassen Sie sich unbedingt vor dem Gang aufs Nachlassgericht beraten, ob Sie überhaupt einen Erbschein beantragen müssen.

Als Anwalt für Erbrecht berate ich Sie zum Erbschein

  • Beratung im Rahmen der Nachlassplanung mit dem Ziel:  Vermeidung des Erbscheins und der Erbscheinskosten
  • Beratung und Prüfung nach dem Erbfall, ob ein Erbschein überhautpt nötig und taktisch sinnvoll ist
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren, z.B. bei Streit um die Wirksamkeit eines Testaments oder Auslegung des Testaments

Häufige Fragen zum Erbschein

Welche Funktion hat der Erbschein?

Aus der Beratung von Erben weiß ich, dass über Sinn und Zweck des Erbscheins falsche Vorstellungen bestehehen. Der Erbschein hat folgende Funktion:

Nach dem Tod eines Menschen fällt das Erbe automatisch an den oder die Erben. Für Außenstehende ist aber nicht erkennbar, wer Erbe geworden ist. Um Rechtssicherheit zu schaffen, gibt es – als eine Art amtlicher Ausweis oder Zeugnis für den Erben – den Erbschein.

Der Erbschein (geregelt in § 2353 BGB) ist ein amtliches Zeugnis, das dem Erben seine Erbenstellung bestätigt. Solange jemand durch den Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, gilt er als Erbe.

Mit dem Erbschein kann der Erbe beispielsweise zur Bank oder Sparkasse des Verstorbenen gehen und über die Konten im Nachlass verfügen oder beim Grundbuchamt die Umschreibung eines Grundstücks des Verstorbenen veranlassen. Auch für die Kündung z.B. eines Mietvertrages oder eines Zeitungsabonnements kann ein Erbschein notwendig sein.

Stellt sich später die Unrichtigkeit des Erbscheins heraus, weil beispielsweise noch ein Testament gefunden wurde, wird der Erbschein eingezogen.

Für das Erbrecht des im Erbschein genannten Erben besteht eine Richtigkeitsvermutung. Derjenige, dem der Erbschein vorgelegt wird, kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen („öffentlicher Glaube“ – § 2366 BGB). Wer an einen Erben, der sich durch einen Erbschein als Erbe ausgewiesen hat, zahlt, hat auch dann mit befreiender Wirkung geleistet, wenn sich später herausstellt, dass der im Erbschein Legitimierte gar nicht Erbe war, § 2367 BGB. Befreiender Wirkung bedeutet, dass er dann nicht doppelt zahlen muss, einmal an den durch den Erbschein legitmierten – aber im Nachhinein falschen – Erben und später nochmal an den dann richtigen Erben.

Unterschied zwischen Erbschein und Gerichtsurteil über die Erbenstellung

Der Erbschein hat aber nicht die gleichen Wirkungen wie ein Urteil über die Erbenstellung. Insbesondere erwächst ein Erbschein nicht in „Rechtskraft“. Das bedeutet: Stellt sich später heraus, dass die im Erbschein ausgewiesene Person nicht Erbe ist (z.B. weil später ein Testament auftaucht), kann der Erbschein als unrichtig eingezogen werden. Entscheidet ein Zivilgericht (in 1. instanz also ein Amts-oder Landgericht) über ein Erbrecht und wird das Urteil rechtkräftig, weil keine Berufung eingelegt wurde oder eine Berufung rechtskräftig zurückgewíesen wurde, hat dieses Urteil Rechtskraft und kann damit nicht mehr angegriffen werden.

Der Erbschein bindet auch nicht das Zivilgericht in einen Rechtsstreit über das Erbrecht. Ein Zivilgericht kann daher z.B. (rechtskräftig) feststellen, dass eine andere Person zur Erbe ist, als im Erbschein steht.

Beispiel: Daniel hat einen Erbschein als Alleinerbe seines Vaters Benno beantragt. Seine Schwester Claudia widerspricht im Erbscheinsverfahren, weil sie das Testament des Vaters für unwirksam hält. Das Nachlassgericht erteilt Daniel trotzdem einen Erbschein. Claudia kann danach (oder auch parallel) zum Zivilgericht gehen und Feststellung ihres Erbrechts beantragen. Das darauf ergehende Urteil des Amts- oder Landgerichts ist bindend. Widerspricht es dem Erbschein, muss der Erbschein eingezogen werden.

Wann brauche ich einen Erbschein?

Auch wenn der Erbschein der sicherste Nachweis für die Erbenstellung ist, ist ein Erbschein nicht immer notwendig.

Gehört zum Erbe ein Grundstück, braucht man normalerweise einen Erbschein für die Umschreibung des Grundbuches, § 35 GBO.

Beispiel: Der verstorbene Benno war Eigentümer eine Eigentumswohnung. Er hatte kein Testament gemacht. Deshalb erbt seine Ehefrau und seine einzige Tochter nach der gesetzlichen Erbfolge. Für die Umschreibung im Wohnungsgrundbuch brauchen die Erben einen Erbschein.

Für die Umschreibung eines Grundstückes sieht das Grundbuchamt die Vorlage einer vom Nachlassgericht beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als ausreichende Legitimation des Erben an. Das Eröffnungsprotokoll muss zudem eindeutig den Erben bezeichnen. Diese Vereinfachung gilt aber nur bei einem öffentlichen – dem notariellen – Testament.

Auch Banken und Sparkassen verlangen vom Erben häufig einen Erbschein.

Der BGH hat zwar mit Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12 klargestellt, dass für den Nachweis des Erbrechts ein Erbschein nicht notwendig ist. In einem anderen Urteil hat der BGH entschieden, dass auch ein eigenhändiges Testament zum Nachweis des Erbrechts genügen kann (BGH- Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15). Danach haben die Kreditinstitute ihre AGB geändert. Banken und Sparkassen müssen nicht mehr zwingend einen Erbschein verlangen, werden das aber in der Praxis weiterhin tun.

Sie können sicherstellen, dass Ihr Erbe nach dem Tod nicht mit dem Kreditsinstitut rumstreiten muss, indem Ihr Erbe gleichzeitig noch eine über den Tod geltende Vollmacht bekommt. Sinnvoll ist es, dass eine solche Vollmacht auf einem entsprechenden Formular der Bank erteilt wird. Die Bankmitarbeiter können damit umgehen und müssen nicht eine fremde Vollmacht auf Rechtswirksamkeit prüfen.

War der Verstorbene Unternehmer oder an einem Unternehmen beteiligt, kann für die Korrektur des Handelsregisters ein Erbschein notwendig sein.

Nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge im Normalfall durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die Erbfolge ist daher normalerweise durch Erbschein nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem handschriftlichen Testament beruht.

Ergibt sich die Erbfolge aus einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) in einer öffentlicher Urkunde, also in notarieller Form, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

Auch ein Gläubiger des Erben braucht einen Erbschein, wenn er in das Erbe vollstrecken will. Er kann auch selbst einen Erbschein beantragen.

Wie bekommt man einem Erbschein?

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Stellt niemand einen Antrag, gibt es keinen Erbschein.

Einen Erbschein kann der Erbe, ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter beantragen. Auch ein Gläubiger des Erben, kann für die Zwangsvollstreckung einen Erbschein verlangen.

Weder der Pflichtteilsberechtigte noch der Begünstigte eines testamentarischen Vermächtnisses können einen Erbschein beantragen, da sie nicht Erbe sind, sondern nur einen Anspruch gegen den Erben haben.

Den Erbschein muss man beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seiner letzten Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht ermittelt dann von Amts wegen, wer Erbe geworden ist. Dafür wird beispielsweise erforscht, ob ein etwaiges uneheliches Kind Erbansprüche hat.

Der Antrag kann schriftlich – auch über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt – oder direkt beim Gericht gestellt werden.

Im Antrag muss der Erbe genau angeben, welche Erbquote er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe beansprucht.

Mehrere Erben können einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.

Was steht im Erbschein?

Aus dem Erbschein ergibt sich unter anderem, ob der Erbe Alleinerbe oder mit anderen Erben nur Miterbe geworden ist. Ist er nur Miterbe geworden, ergibt sich aus dem Erbschein, wie groß sein Erbteil ist.

Aus dem Erbschein ergibt sich auch, ob die Erbfolge auf Testament beruht, oder ob gesetzliche Erbfolge galt.

Ist für das Erbe Testamentsvollstreckung angeordnet, darf der Erbe nicht verfügen. Daher wird die Beschränkung des Erbrechts durch Testamentsvollstreckung im Erbschein durch „Testamentsvollstreckung ist angeordnet“ vermerkt.

Auch bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist der Vorerbe in seinem Verfügungsrecht beschränkt, so dass auch die Nacherbschaft als Beschränkung im Erbschein vermerkt wird.

Da der Erbschein nur abstrakt die Erbenstellung bestätigt, enthält er keine Angaben zum Umfang der Erbschaft oder einzelnen Erbschaftsgegenständen.

Was kostet ein Erbschein und wer zahlt die Kosten?

Die Gerichtsgebühren für einen Erbschein sind vom Erben zu bezahlen und bestimmen sich nach dem Wert des Nachlasses, für den der Erbschein beantragt wird.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Grundlage für die Kostenberechnung ist der Wert des sog. reinen Nachlasses (§ 40 GNotKG). Die Berechnung des Wertes für die Ermittlung der Erbscheinkosten richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Von den Aktiva des Nachlasses werden die Schulden des Verstorbenen (=Erblasserschulden) abgezogen.

Beispiel: Der verstorbene Benno hinterläßt ein Gesamtvermögen in Höhe von 200.000 EUR - z.B. eine Eigentumswohnung. Es besteht aber noch ein Immobilien-Kredit von 100.000 EUR. Der - für die Berechnung der Erbscheinskosten relevante - Wert des Nachlasses beträgt dann nur 100.000 EUR.

Die Erteilung des Erbscheins kostet eine volle Gebühr, Nr. 12210 KV GNotKG. Da das Nachlassgericht vom Antragsteller im Normalfall immer eine eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Angaben verlangt, entsteht für die notwendige Beurkundung dieser eidesstattlichen Versicherung eine weitere volle Gebühr. Damit kostet der Erbschein zwei Gebühren.

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Tabelle B zum GNotKG. Bei einem Nachlasswert von 100.000 EUR wie im Beispiel, ist eine volle Gebühr 273 EUR. Der Erbschein kostet bei diesem Nachlasswert damit im Normalfall 546 EUR.

Unter Kostengesichtspunkten kann es sinnvoll sein, als Miterbe nur einen Teilerbschein zu beantragen.

Wird der Erbschein über den Anwalt beantragt, entstehen noch Rechtsanwaltskosten, die aber frei vereinbart werden können. Bei zu erwartenden Erbstreitigkeiten ist es trotz der zusätzlichen Kosten sinnvoll, schon vor Stellung eines Erbscheinsantrages einen Anwalt einzubeziehen. Meist kann schon in der Erstberatung geklärt werden, ob ein Erbschein nötig oder sinnvoll ist.

Können auch Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Erbscheinskosten abgezogen werden?

Die Berechnung des Wertes für die Ermittlung der Erbscheinkosten richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Danach können von dem Nachlasswert vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten (sog. Erblasserschulden) nach § 1967 Abs. 2 BGB abgezogen werden. Bei Bestattungskosten handelt es sich aber nicht um Erblasserschulden, da sie nicht vom Erblasser zu dessen Lebzeiten begründet wurden, sondern erst nach Eintritt des Erbfalls entstanden sind.

Insoweit ist ein Erbschein durch das Inkrafttreten des GNotKG im August 2013 im Vergleich zu der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Kostenordnung für den Erben teuer geworden. Nach der Kostenordnung war der Abzug von Bestattungskosten bei Bestimmung des Geschäftswertes für einen Erbschein noch möglich, seit Geltung des GNotKG gilt die für den Erben ungünstigere Regelung.

Tipp: Man kann seinen Erben erhebliche Kosten sparen, wenn zu deren Gunsten für Bankkonten und Wertpapierdepots eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht gegeben wird. Sinnvoll ist auch eine über den Tod hinauswirkende Vorsorgevollmacht. Da der Erbe dann als Bevollmächtigter des Verstorbenen handelt, benötigt er zur Legitimation gegenüber der Bank keinen Erbschein. Wird auch sonst kein Erbschein benötigt, kann sich der Erbe die Kosten des Erbscheins sparen. Hier lohnt es sich auch finanziell, sich zur richtigen Vorsorgevollmacht beraten zu lassen! Dieser Aspekt der Vorsorgevollmacht wird oft übersehen. Aber mit einer gut gemachten Vorsorgevollmacht kann man in vielen Fällen den Erben einen Erbschein ersparen!

Was ist ein Europäischer Erbschein?

Mit In-Kraft-Treten der EU-Erbrechtsverordnung gibt es jetzt auch die Möglichkeit, einen Europäischen Erbschein (Europäisches Nachlasszeugnis) zur Verwendung in einem anderen EU-Staat zu bekommen.

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